
Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel
1. Baut ein Mieter auf eigene Kosten eine Sammelheizung in seine Wohnung ein und verpflichtet sich, auch die Instandhaltung der Heizung zu übernehmen, ist im Rahmen späterer Mieterhöhungsverlangen ein Abschlag wegen des Fehlens einer Sammelheizung auch dann vorzunehmen, wenn zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde, dass die Heizung in das Eigentum des Vermieters übergeht. 2. Liegen zwischen dem Stichtag des auf das Mieterhöhungsverlangen anzuwendenden Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens 18 Monate und ist es zwischen dem Stichtag des anzuwendenden Mietspiegels und des darauf folgenden Mietspiegels zu einer „ungewöhnlichen Mietpreisentwicklung“ gekommen, ist ein Stichtagszuschlag zu den Werten des anzuwendenden Mietspiegels vorzunehmen.





