In einem Mietvertrag aus dem Jahr 1997 findet sich folgende Vereinbarung: „Die Mieter installieren auf eigene Kosten eine komplette Etagenheizung mit integrierter Warmwasserbereitung. Dies geschieht durch eine Fachfirma. Nach einer Nutzungszeit von 5 Jahren geht die Anlage in das vermietete Eigentum der Vermieter über. Die Wartung obliegt auch darüber hinaus den Mietern. “ Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, welche er mit dem Mietspiegel 2015 begründete. Er vertrat unter anderem die Auffassung, dass die vorhandene Sammelheizung ihm zuzurechnen sei, da diese laut vertraglicher Vereinbarung bereits 5 Jahre nach Einbau in sein Eigentum übergegangen war. Außerdem sei zu den im Berliner Mietspiegel 2015 angegebenen Werten ein „Stichtagszuschlag“ zu berücksichtigen, da das Zugangsdatum des Mieterhöhungsverlangens Ende Februar 2016 näher am Stichtag des Berliner Mietspiegels 2017 (1. September 2016) als am Stichtag des Berliner Mietspiegels 2015 (1. September 2014) liege.
