Vorkaufsrecht
Bei Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung und deren Verkauf an Dritte haben Mieter/innen ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorkaufsrecht. Das bedeutet: Die Mieter/innen können einen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen wie mit einem Dritten abschließen bzw. an dessen Stelle in den Kaufvertrag treten. Wird aber eine vermietete, d.h. nicht selbst genutzte, Eigentumswohnung später erneut verkauft, muss den Mieter/innen kein erneutes Vorkaufsrecht eingeräumt werden. Außerdem entsteht ein Vorkaufsrecht nur nach Umwandlung und Verkauf von Wohnungen, nicht bei Verkauf eines Hauses.
Das Vorkaufsrecht hat nichts mit der häufig geübten Praxis von Umwandlern zu tun, den Mieter/innen ein erstes - in der Regel als besonders günstig angepriesenes - Angebot zu machen. Es setzt vielmehr einen bereits geschlossenen Vertrag mit einem Käufer voraus. Die Mieter/innen haben dann das Recht, innerhalb von zwei bzw. bei öffentlich geförderten Wohnungen sechs Monaten zu den im Kaufvertrag vorformulierten Bedingungen die Wohnung selbst zu kaufen. Das Vorkaufsrecht wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter ausgeübt, einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.
Wenn allerdings der Käufer bereits im Grundbuch eingetragen wurde, kann die Eigentumsübertragung nicht rückgängig gemacht werden. Gegebenenfalls können die Mieter/innen Schadensersatz fordern.