Ungezieferbekämpfung (Betriebskosten)
Die Kosten, die dem Vermieter durch die Schädlingsbekämpfung entstehen, können nach § 2 Ziffer. 9 BetrKV auf die Mieter/innen umgelegt werden. Wie bei allen anderen Betriebskosten auch muss es sich dabei aber um wiederkehrende, regelmäßig anfallende Kosten handeln. Im Grunde also vor allem um Maßnahmen zur Vorbeugung von Schädlings- und Ungezieferbefall. Die Kosten für eine einmalige Rattenbekämpfung beispielsweise muss der Vermieter selbst tragen.
Außerdem darf es sich nicht um die Bekämpfung des Ungeziefers in bestimmten einzelnen Mietwohnungen handeln, sondern in Bekämpfung in allgemein zugänglichen Nebenräumen (z.B. Treppenhaus, Keller, Dachboden, etc.).
Schließlich soll nicht unerwänt bleiben, dass die Kosten der Bekämpfungsmaßnahme dem Verursacher des Befalls in Rechnung gestellt werden können.