Teppichboden
Wenn die Wohnung bei der Vermietung mit Teppichböden ausgestattet ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie zur Einrichtung gehören. Dabei ist gleichgültig, ob der Teppichboden vom Vormieter oder vom Vermieter stammt (LG Berlin 89, 999). Es sei denn, der Mietvertrag enthält eine andere Regelung oder der Mieter hat den Teppich vom Vormieter übernommen.
Der mitvermietete Teppich ist pfleglich zu behandeln und muss von Zeit zu Zeit gereinigt werden. Allerdings kann nicht vorgeschrieben werden, dass ein Fachbetrieb die Reinigung durchzuführen hat (OLG Stuttgart RE WM 93, 528).
Die Instandhaltung der Wohnung ist Sache des Vermieters. Das gilt auch für einen mitvermieteten Teppichboden. Die normale Abnutzung ist durch die Mietzahlung abgegolten. Eine erforderliche Erneuerung hat der Vermieter vorzunehmen. Die Gerichte schätzen die Lebensdauer eines Teppichs mittlerer Qualität auf zehn Jahre und geben Teppichen höherer Qualität fünfzehn Jahre (LG Duisburg WM 89, 10). Das AG Köln (WM 2000, 435) geht nur von fünf bis zehn Jahren aus. Jedoch sind alle diese Zeitangaben nur ungefähre Orientierungen, letztendlich kommt es immer auf den tatsächlichen, durch normale Abnutzung entstandenen Zustand an (LG Hamburg WM 88, 107).
Ein zerschlissener Teppichboden berechtigt zur Mietminderung bis zu 15% (OLG Celle WM 95, 584). (Siehe hierzu auch Tipps zur Mängelbeseitigung.)
Für Abnutzungen, die über das normale Maß hinausgehen, haften die Mieter/innen. Der Vermieter kann eine Entschädigung verlangen. Häufige Beschädigungen sind Brandlöcher durch Zigaretten, Rotweinflecken sowie Verschmutzungen oder Kratzspuren durch Haustiere wie Hunde oder Katzen.
Der Schaden kann nur immer an dem jeweiligen Zeitwert des Teppichs gemessen werden und es sind Abzüge vorzunehmen. Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von zehn Jahren also 10% pro Jahr. Bei einem 20 Jahre alten PVC-Belag kann selbst bei übermäßiger Abnutzung kein Schadensersatz mehr geltend gemacht werden (AG Kassel WM 96, 757).
Kleinere Verunreinigungen, die eher der normalen Abnutzung zuzurechnen sind, berechtigen hingegen nicht zu Schadensersatzforderungen.
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