Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen angeblich trotz Abmahnung fortgesetzter unerlaubter Untervermietung

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung oder sonstigen Vertragsverstößen, welche eine erfolglose Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung voraussetzen, muss er darlegen und beweisen, dass der Vertragsverstoß nach Abmahnung fortdauerte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge 

 

Der Mieter einer 30,87 qm großen 1-Zimmer-Wohnung bat im Jahr 2008 um eine Untermieterlaubnis für eine Frau, die ihm vom Vermieter verweigert wurde. Gleichwohl ließ er diese Frau, nach seinen Angaben seine Ehefrau, in die Wohnung einziehen. Mit Schreiben vom 16. März 2011 mahnte der Vermieter den Mieter deshalb ab, mit Schreiben vom 14. April 2011 kündigte er das Mietverhältnis wegen der angeblichen unerlaubten Gebrauchsüberlassung und erhob Räumungsklage. Er behauptete, die Gebrauchsüberlassung habe auch nach der Abmahnung noch fortgedauert. Der Mieter gab dagegen an, die Frau habe ihn längst verlassen und er wisse nicht einmal, wo sie sich aufhalte.
Während des Prozesses kündigte der Vermieter mit Schriftsatz vom 24. November 2011 erneut, da der Mieter angeblich trotz entsprechender Abmahnung vom 9. November 2011 weiterhin einen Propangaskocher in seiner Wohnung verwendet habe. Der Mieter gab dagegen an, er habe die Anlage auf die Abmahnung hin bereits am 10. November 2011 entfernt. Die Räumungsklage des Vermieters wurde vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (AZ: 2 C 271/11) abgewiesen. Die Berufung des Vermieters führte nicht zum Erfolg. Das Landgericht Berlin hielt beide Kündigungen für unbegründet. Es stellt klar, dass beide dem Mieter vorgeworfenen Vertragsverstöße nur nach erfolgloser Abmahnung zur Kündigung berechtigen könnten. Entgegen der Auffassung des Vermieters müsse aber nicht der Mieter beweisen, dass er das vertragswidrige Verhalten nach Abmahnung eingestellt habe. Vielmehr sei es Sache des Vermieters, darzulegen und zu beweisen, dass das vertragswidrige Verhalten auch nach Erhalt der Abmahnung noch fortgesetzt wurde. Dies war dem Vermieter nach Überzeugung des Landgerichts nicht gelungen.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Infoschrift Kündigung (www.bmgev.de/mietrecht/infoschriften.html).


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