Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kinder

Welche Rechte haben Kinder von Wohnungsmieter/innen?

Das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern sind natürliche Äußerungen, an denen keine Vermieter und keine Nachbar/innen Anstoß zu nehmen haben (AG Bergisch-Gladbach, WM 83, S. 236; AG Aachen, WM 75, S. 38). Ebenso ist die hörbare Unruhe hinzunehmen, die durch das normale Spielen von Kindern entsteht – Mietminderungen seitens der Nachbarn sind ausgeschlossen (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 29.07.2008, AZ: 16 S 25/08; AG Frankfurt, Urt. v. 09.09.2005, AZ: 33 C 3943/04 u. 33 C 3943/04 – 13; AG Wedding, Urt. v. 26.06.2000, AZ: 19 C 644/99; AG Schöneberg, Urt. v. 19.07.1995, AZ: 6 C 343/94).

 

Allerdings, so schränken die Gerichte ein, darf das Spiel nicht zu Ruhestörung anderer Mitbewohner/innen führen. Dabei gelten insbesondere die Zeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie nachts zwischen 22 und 7 Uhr als besonders sensibel (AG Schöneberg, Urt. v. 19.07.1995, AZ: 6 C 343/94).

 

Bei der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist auf deren Zweck und Funktion abzustellen. Rollschuh- oder Fahrradfahren im Treppenhaus oder im Keller müssen daher nicht toleriert werden, Aufzugfahren - nur weil's Spaß macht - ist auch nicht erwünscht. Wie üblich sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für das Verhalten der Kinder verantwortlich (BGH, NJW-RR 87, S. 13; LG Hamburg, WM 83, S. 27).

 

Ob Kinder die Außenanlagen benutzen dürfen, hängt vom Charakter der Anlagen und vom Mietvertrag ab. Ziergärten werden als kinderfreie Zone anerkannt, freie Grundstücksflächen hingegen nicht (LG Heidelberg WM 97, 38; LG Berlin WM 87, 212). Hier kann durchaus auch eine Schaukel, Rutsche und dergleichen aufgestellt werden. Der von den Kindern ausgehende Lärm ist hinzunehmen (BGH WM 93,277).

 

Erlaubt der Mietvertrag die Nutzung der Freiflächen durch Kinder, dann ist Mietminderung wegen Lärmbelästigung nicht möglich. Selbstverständlich können auch die Freunde und Nachbarskinder mitgebracht werden (AG Solingen WM 80, 112). Mietvertragliche Verbote hingegen binden, es sei denn, sie sind rechtsmissbräuchlich (LG Frankfurt GWW 71,506).

 

Übrigens: Die Landesbauordnungen verpflichten in der Regel zur Anlage von Spielplätzen bei Neubauten.


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