Bearbeitungsgebühr
Mitunter lassen sich Vermieter die Ausfertigung eines Mietvertrags bezahlen. Die Zulässigkeit dessen ist noch nicht abschließend geklärt, da es an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung mangelt und der BGH in dieser Hinsicht noch kein Recht gesprochen hat.
Die meisten Gerichte halten Vereinbarungen in Formularmietverträgen, nach welchen die Mieter/innen bei Vertragsabschluss eine Bearbeitungsgebühr entrichten müssen, im Allgemeinen für unzulässig und damit nichtig. Diese Vereinbarungen verstießen im Allgemeinen gegen die gesetzlichen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ( LG Hamburg, Urt. v. 05.03.2009, AZ: 307 S 144/08; AG Hamburg, Urt. v. 11.07.2006, AZ: 316 C 120/06). Daneben werde der Vermieter für seine mit der Vertragsausfertigung verbundenen Anstrengungen bereits mit der Miete „entschädigt“ (AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 27.05.2004, AZ: 711 C 36/04).
Bei Individualmietverträgen sind die Grenzen nicht so eng gesteckt, sodass eine Vertragsausfertigungs- oder Bearbeitungsgebühr in einem Individualmietvertrag eher der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsüberprüfung standhalten würde. Solche Individualvereinbarungen sind jedoch eher selten.
Zu zulässigen Gebührenvereinbarungen haben sich die Gerichte bislang wie folgt geäußert:
Sie dürfen sich zwar nicht zu einem Extraprofit in Höhe von einer Monatsmiete ausbauen lassen (AG Neuss, Urt. v. 16.09.1994, AZ: 32 C 241/94; AG Bremerhaven, Urt. v. 11.01.1994, AZ: 52 C 1696/93), 50 bis 75 Euro halten die Gerichte aber für durchaus angemessen (AG Hamburg, Urt. v. 19.11.1998, AZ: 37B C 298/98; AG Wuppertal, Urt. v. 11.02.1993, AZ: 97 C 534/92).
Vorsicht: Das gilt nur im Bezug auf Vermieter! Hausverwaltungen und Wohnungsverwalter dürfen keine Gebühren für die Ausfertigung von Mietverträgen verlangen (AG Hamburg, Urt. v. 09.11.1999, AZ: 23a C 286/99).
Ob Sie die Gebühr zahlen müssen oder ggf. zurückverlangen können, überprüfen wir gerne in einer unserer Beratungsstellen.