Betriebskosten
Nettomiete mit Betriebskostenvorauszahlungen
Im Unterschied zur Brutto(kalt)miete werden bei der Nettomiete neben der "reinen Miete" monatliche Vorauszahlungen vereinbart. Die Mietzahlungen und die Zahlungen auf die Beriebskosten hin werden hier rechtlich getrennt behandelt. Außerdem muss der Vermieter in dieser Konstellation über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen (§ 556 BGB). Je nach dem Ergebnis der Abrechnung wird der Vermieter eine Nachforderung stellen (= Nachzahlung) oder Rückzahlungen an die Mieter/innen leisten (= Guthaben).
Es dürfen nur für bestimmte, im Gesetz genannte Betriebskostenarten Vorauszahlungen vereinbart werden (s. "Betriebskostenarten" unter "Tipps und Infos"). Zudem muss der Vermieter mit den Vorauszahlungen wirtschaftlich umgehen.
Es ist äußerst wichtig zu klären, ob im Mietvertrag eine Brutto(kalt)miete, eine Nettomiete mit Betriebskostenpauschale oder aber eine Nettomiete mit Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wurde. Unter Umständen leisten Sie seit Jahren Betriebskostennachzahlungen, obwohl Sie dazu gar nicht verpflichtet sind. Bei Zweifeln empfehlen wir dringend, eine unserer Beratungsstellen aufzusuchen und kompetenten Rechtsrat einzuholen.