Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Verein

Satzung


Beschlossen vom Delegiertenrat am 6. Juli 1990.

(Neufassung der Satzung vom 9. August 1958, zuletzt geändert am 7. Juli 2000)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Berliner MieterGemeinschaft e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient dem Zusammenschluss der Mieter/innen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen. Er setzt sich dafür ein, dass das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf Wohnraum für jede/n Bürger/in verwirklicht wird. Er stellt sich dabei insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in mietrechtlichen Fragen.

    2. Unterrichtung der Mitglieder und Information der Öffentlichkeit über mietrechtliche sowie über miet- und wohnungspolitische Fragen.

    3. Einwirkung auf die Mietgesetzgebung, insbesondere durch Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und durch Vorschläge zu Neuregelungen.

    4. Zusammenarbeit mit anderen Mietervereinigungen (Vereinen, Initiativen, Mieterräten) zur wirksameren Wahrnehmung der oben bezeichneten Aufgaben.
  2. Ausgehend von der Auffassung, dass demokratische Veränderungen nur durchsetzbar sind, wenn die Menschen ihre Interessen selbst erkennen und vertreten, versteht sich die Berliner MieterGemeinschaft als Interessengemeinschaft, die die Eigenaktivität ihrer Mitglieder fordert und sowohl die ehrenamtliche Mitarbeit als auch die finanziellen Beiträge der Mitglieder ausschließlich für die Durchsetzung der gemeinsamen Ziele einsetzt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/r werden, die/der sich für die Zwecke des Vereins einsetzen will und ihren/seinen Wohnsitz in Berlin hat. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch die Abgabe einer Beitrittserklärung und beginnt mit dem 1. des Monats in dem die Erklärung abgegeben wird. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein volles Kalenderjahr.
Die Mitgliedschaft verlängert sich am Ende eines Kalenderjahres jeweils um ein Kalenderjahr, wenn sie nicht gekündigt wird. Sie verlängert sich nicht, wenn das Mitglied am Ende eines Kalenderjahres mit einem vollen Jahresbeitrag säumig ist. Die Pflicht zur Zahlung des säumigen Beitrags wird davon nicht berührt.
 

§ 3a Übergangsvorschriften

Bei Mitgliedern, deren Beitragsjahr noch nicht dem Kalenderjahr entspricht, verlängert sich eine nach Inkrafttreten der Satzungsänderung im laufenden Kalenderjahr endende Mitgliedschaft automatisch bis zum Ende des Kalenderjahres. Die noch nicht durch Beitragszahlungen abgedeckten Zeiträume der Mitgliedschaft werden am 1. Januar 1998 fällig.
Das Recht des Mitglieds zur Kündigung zum Ablauf des alten Beitragsjahres (1997/1998) gem. § 3 und § 5 lit. a) der Satzung in der Fassung vom 6. Juli 1990, geändert am 3. September 1993, wird hierdurch nicht berührt. Anteilig zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder erhalten kostenlos Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Aus unzutreffender Beratung können allerdings Ansprüche gegen den Verein oder die von ihm eingesetzten Berater/innen nicht hergeleitet werden.
  2. Im Rahmen seiner personellen oder finanziellen Möglichkeiten unterrichtet der Verein die Mitglieder - insbesondere über die Vereinszeitung - über aktuelle Miet- und Wohnungsfragen.
  3. Die Mitglieder zahlen den Beitrag und die Aufnahmegebühr. Sie unterstützen den Verein im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch durch aktive Mitarbeit. Beitragsänderungen werden durch die Vereinszeitung bekanntgegeben.
    Der Mitgliedsbeitrag (einschließlich eventuellen Rechtsschutzes) ist zu Beginn des Kalenderjahres für ein Kalenderjahr im voraus zu zahlen. Bei Erwerb der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr ist der Mitgliedsbeitrag anteilig bis zum Ende des Kalenderjahres sofort im voraus zu zahlen. Ist im Beitrag ein Rechtsschutzanteil enthalten, so ist bei verspäteter Beitragszahlung eine ununterbrochene Fortsetzung des Rechtsschutzes nicht gewährleistet. Die Aufnahmegebühr ist mit der ersten Beitragszahlung fällig.
    Jede Mahnung ist Vergeudung von Arbeitskraft und Mitgliedsbeiträgen, die wir besser für die Durchsetzung unserer gemeinsamen Ziele verwenden können.
  4. Adressenänderungen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit kein unnötiger Arbeits- und Kostenaufwand entsteht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. aufgrund der schriftlichen Kündigung durch das Mitglied. Die Kündigung ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.
  2. 
bei Verzug aus Berlin. In diesem Fall besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, welche zum Ende des Monats, in dem sie eingeht, wirksam wird.
  3. 
bei Tod eines Mitglieds.
  4. 
durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen, insbesondere dann, wenn das Verhalten des Mitglieds den Vereinszielen nach § 2 entgegensteht. Der Ausschluss muss vom Delegiertenrat nach Anhörung der zuständigen Bezirksgruppe bestätigt werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich. Dieser ist per Einschreiben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von drei Monaten der Delegiertenrat. Bis dahin ruhen alle Mitgliedsrechte.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliedervollversammlung

  2. die bezirklichen Mitgliederversammlungen

  3. die Bezirksgruppen
  4. 
der Delegiertenrat

  5. der Vorstand
  6. 
die Rechnungsprüfer/innen

  7. der/die Kassenverwalter/in

Die Sitzungen der Vereinsorgane sind grundsätzlich öffentlich.
 

§ 7 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins entscheiden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens
    1. 10 Prozent der Mitglieder oder

    2. 40 Prozent des Delegiertenrates oder

    3. 30 Prozent der bezirklichen Mitgliederversammlungen oder

    4. 40 Prozent der Bezirksgruppen verlangt wird.
  2. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins sind möglich, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
  4. Die Einladung zur Vollversammlung wird in der Vereinszeitung bekanntgegeben, die den Mitgliedern drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein muss.

§ 8 Bezirkliche Mitgliederversammlungen

  1. Die bezirkliche Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Bezirks die Delegierten und ihre Stellvertreter/innen für den Delegiertenrat. Die bezirkliche Mitgliederversammlung ist höchstes beschlussfassendes Organ auf bezirklicher Ebene. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und kann die Delegierten und ihre Stellvertreter/innen sowie die Bezirksgruppe an ihre Weisungen binden. Die Delegiertenwahl findet mindestens alle zwei Jahre statt. Zum Delegierten kann nur gewählt werden, wer aktiv in einer Bezirksgruppe und im Delegiertenrat regelmäßig mitzuarbeiten bereit ist und wer der Mitgliederversammlung die mit seiner Bewerbung um ein Delegiertenmandat verbundenen Zielsetzungen darlegt.
  2. Die bezirkliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dies

    1. die Bezirksgruppe des Bezirks verlangt oder wenn dies

    2. zehn Prozent der Mitglieder des Bezirks oder
    3. 
ein Drittel der Mitglieder des Delegiertenrates verlangen.

  3. Der Vorstand bzw. der/die Geschäftsführer/in muss auf der bezirklichen Mitgliederversammlung vertreten sein, damit jederzeit Rechenschaft über die Arbeit des Vereins gegeben werden kann.

§ 9 Bezirksgruppen

Die Bezirksgruppe setzt sich aus allen Aktiven eines Bezirks und den gewählten Delegierten zusammen. Sie trifft sich mindestens einmal im Monat. Sie trägt und organisiert die Arbeit des Vereins auf bezirklicher Ebene und unterstützt seine überbezirklichen Aktivitäten. Dabei ist sie an Beschlüsse des Delegiertenrates, der Vollversammlung sowie der jeweiligen bezirklichen Mitgliederversammlung gebunden. Zu den Aufgaben der Bezirksgruppe gehört auch die Betreuung der bezirklichen Rechtsberatungsstellen. Die Delegierten sind das Bindeglied zwischen Bezirksgruppe bzw. bezirklicher Mitgliederversammlung und Delegiertenrat bzw. Vorstand. Sie haben den Standpunkt der Bezirksgruppe im Delegiertenrat sowie die Beschlüsse des Delegiertenrates in der Bezirksgruppe zu vertreten. Stellt ein Delegierter/eine Delegierte seine/ihre Mitarbeit in der Bezirksgruppe ein oder kommt er/sie seiner/ihrer Rechenschaftspflicht nicht nach, so dringt die Bezirksgruppe auf seinen/ihren Rücktritt bzw. auf Abwahl und Neuwahl durch die bezirkliche Mitgliederversammlung; bis dahin ruht das Amt des/der Delegierten.
 

§ 10 Delegiertenrat

  1. Der Delegiertenrat setzt sich aus den Delegierten zusammen, die auf den bezirklichen Mitgliederversammlungen gewählt werden. Den drei mitgliederstärksten Bezirken stehen jeweils drei Stimmen zu, den drei mitgliederschwächsten jeweils eine Stimme, den übrigen Bezirken jeweils zwei Stimmen, wobei die Mitgliederzahl zum Ende des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres maßgeblich ist.
  2. Vertreter/innen der Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle sowie der Rechtsberater/innen sollten an den Sitzungen des Delegiertenrates beratend teilnehmen. Die Teilnahme des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin an den Sitzungen ist verbindlich.
  3. Der Delegiertenrat erarbeitet die Grundlagen der Vereinspolitik. Er entscheidet zwischen den Vollversammlungen als Repräsentativorgan der Mitglieder in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:

    1. Festlegung der Grundzüge der Vereinspolitik gemäß § 2,
    2. 
Beschlussfassung über den Budgetplan für das jeweils nächste Geschäftsjahr,

    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,

    4. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5,
    5. 
Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.

  4. Beschlüsse des Delegiertenrates können nur von der Vollversammlung aufgehoben werden. Entscheidungen des Delegiertenrates, die Beschlüssen der Vollversammlung widersprechen, sind nichtig.
  5. Der Delegiertenrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der satzungsmäßigen Delegierten anwesend ist. Beschlüsse des Delegiertenrates zur Änderung der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, sind die folgenden Delegiertenräte zur Abstimmung über aus diesem Grund vertagte Tagesordnungspunkte unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn auf diese Tatsache unter Wiederholung der entsprechenden Tagesordnungspunkte in der Einladung mit einer Frist von 14 Tagen explizit hingewiesen wird.
  6. Der Delegiertenrat wählt einen Kassenverwalter/eine Kassenverwalterin als besondere/n Vertreter/in und zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht unbedingt Mitglieder des Delegiertenrates sein müssen.
  7. Verstößt ein Mitglied des Delegiertenrates gegen seine Pflichten, kann es aus dem Gremium ausgeschlossen werden. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Mitarbeit im Delegiertenrat länger als sechs Monate einstellt oder die Durchführung gefasster Beschlüsse vereitelt, insbesondere durch eine unberechtigte Vertretung nach außen.
  8. Zur Einleitung des Ausschlussverfahrens gemäß § 10, Abs. 7 kann ein vom Delegiertenrat mit der jeweiligen Beschlussdurchführung beauftragtes Delegiertenrats- oder Vorstandsmitglied den Ausschluss bei dem Delegiertenrat beantragen. Der Antrag auf Ausschluss wegen Einstellung der Mitarbeit kann im Delegiertenrat von jedem Delegierten gestellt werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand auf Veranlassung des beauftragten Delegiertenrats- oder Vorstandsmitgliedes dem auszuschließenden Mitglied ausnahmsweise einen Bescheid zur Suspendierung zustellen. Dieser Bescheid muss eine Begründung enthalten. In dem Bescheid sind auch die Gründe für die Dringlichkeit anzugeben. Die Mitgliedschaft im Delegiertenrat ruht ab Zugang des Bescheides. Das beauftragte Delegiertenrats- oder Vorstandsmitglied hat den Ausschluss auf der nächsten regulären Sitzung des Delegiertenrates zu beantragen. Der Delegiertenrat muss in jedem Fall innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheiden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich. Dieser ist per Einschreiben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von zwei Monaten der Delegiertenrat. Bis dahin ruht das Mandat des Mitgliedes.

§ 11 Protokoll

Über die von der Vollversammlung, den bezirklichen Mitgliederversammlungen und dem Delegiertenrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Protokollführer tätig werden, unterzeichnet der letzte Protokollführer.
 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die vereinsinternen Verwaltungsgeschäfte, sofern der Delegiertenrat diese nicht an sich zieht.
  2. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse müssen einstimmig gefaßt werden. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind die Vorsitzenden jeweils allein berechtigt.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Vollversammlung oder der Delegiertenrat haben jedoch das Recht, Vorstandsmitglieder jederzeit abzuberufen.
  4. Der Vorstand legt dem Delegiertenrat unverzüglich nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht vor.
  5. Wird ein Delegierter/eine Delegierte in den Vorstand gewählt, scheidet er/sie aus dem Delegiertenrat aus.
  6. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte mit Dritten nur insoweit abschließen, als ihr Wert 300 DM nicht übersteigt. Im übrigen bedarf er der Zustimmung des Delegiertenrates. Insbesondere zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ist der Vorstand nur mit Zustimmung des Delegiertenrates befugt. Es soll darauf geachtet werden, daß mindestens 50 Prozent der Mitarbeitenden Frauen sind.

§ 13 Rechnungsprüfer/in

Der Delegiertenrat wählt auf zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen. Sie haben die Aufgabe, in jedem Monat eine Kassenprüfung und am Ende des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Kassenführung vorzunehmen. Hierüber ist dem Delegiertenrat zu berichten und die erforderliche Entlastung der Kassenführung zu beantragen. Die Rechnungsprüfer/ innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg. Die Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung der Delegiertenversammlung in Kraft.
 

§ 15

Diese Satzung wurde vom Delegiertenrat am 6.7.1990 angenommen.


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