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Mietrecht

Urteile

Zutritt zur Wohnung nur nach rechtzeitiger Ankündigung durch den Vermieter

Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, die Telefonnummer des Mieters nach Kündigung der Wohnung an Mietinteressenten zum Zweck der Vereinbarung von Besichtigungsterminen herauszugeben.
Kündigt der Mieter seine Wohnung, kann der Vermieter Zutritt zur Wohnung für Mietinteressenten nur an einem Termin pro Woche und nur dann verlangen, wenn er mindestens 24 Stunden vorher Namen und Adressen der Mietinteressenten mitteilt.

AG Charlottenburg, Urteil vom 07.01.2013 – AZ 213 C 1009/12 –

ie Mieterin kündigte ihre Wohnung zum 31. Januar 2013. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 bestätigte die Hausverwaltung die Kündigung und forderte die Mieterin auf, entweder ihre Telefonnummer zu benennen oder mindestens zwei Termine pro Woche für Besichtigungen von Nachmietinteressenten anzubieten. Gleichzeitig drohte sie mit Regressforderungen für eventuelle Mietausfälle, falls die Mieterin ihrer Forderung nicht nachkomme. Kurz darauf fand die Mieterin auf ihrem Anrufbeantworter Mitteilungen verschiedener Mietinteressenten vor, die um Vereinbarung eines Besichtigungstermins baten. Mit Schreiben vom 2. November 2012 wies die Mieterin die Hausverwaltung darauf hin, dass die Herausgabe ihrer Telefonnummer an Dritte ohne ihre ausdrückliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Datenschutzes unzulässig sei. Am 12. November 2012 teilte die Hausverwaltung der Mieterin mit, dass „unzählige Mietinteressenten (...) beklagen würden, dass sie keine Möglichkeit eingeräumt bekommen, Ihre gekündigte Wohnung zu besichtigen“, weshalb die Mieterin wegen jeglichen Mietausfallschadens nach dem 31. Januar 2013 in Regress genommen werde. Daraufhin erwirkte die Mieterin beim Amtsgericht Charlottenburg eine einstweilige Verfügung, die es der Vermieterin untersagte, ihre Telefonnummer an Dritte weiterzugeben sowie die Vermieterin verpflichtete, Besuche mit Mietinteressenten, „stattfindend jeweils am Freitag jeder Woche um 10 Uhr, mindestens 24 Stunden vorher unter Nennung der Namen und Anschriften der Interessenten anzukündigen“. Der Widerspruch der Vermieterin gegen die einstweilige Verfügung blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2013 klar, dass die Vermieterin durch die Weitergabe der Telefonnummer der Mieterin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieterin, ihr Recht auf Privatsphäre und Schutz ihrer persönlichen Daten rechtswidrig eingegriffen hatte. Außerdem vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass dem berechtigten Interesse der Vermieterin an einer Besichtigung der Wohnung mit Mietinteressenten zum Zweck der möglichst nahtlosen Weitervermietung durch ein Besichtigungsrecht einmal pro Woche (wie von der Mieterin angeboten) ausreichend Rechnung getragen werde.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Rainer Tietzsch


Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Infoschrift Zutritt und Besichtigung (www.bmgev.de/mietrecht/infoschriften.html).