Mietrecht
Urteile
Berichtigung einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Ausschlussfrist
Ist eine Abrechnung zugunsten des Mieters offensichtlich falsch, kann der Mieter das sich aus der unrichtigen Abrechnung ergebende Guthaben auch dann nicht verlangen, wenn die Vermieterin den Fehler erst nach dem Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert.
AG Neukölln, Urteil vom 21.02.2013 – AZ 3 C 170/12 –
Die Vermieterin rechnete fristgemäß am 17. Dezember 2010 über die Nebenkosten 2009 ab. Statt der tatsächlich von der Mieterin für dieses Jahr gezahlten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 1.020 Euro legte die Vermieterin Vorschüsse in Höhe von 3.180 Euro zugrunde. Die Abrechnung wies daher ein Guthaben der Mieterin in Höhe von 1.744,90 Euro aus, während sich bei Angabe der richtigen Vorschüsse eine Nachzahlung von 415,10 Euro ergeben hätte. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 korrigierte die Vermieterin die Abrechnung 2009 entsprechend und forderte die Mieterin zur Nachzahlung von 415,10 Euro auf. Das Amtsgericht Mitte verneinte einen solchen Nachforderungsanspruch der Vermieterin, da dieser erst nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist (hier am 31. Dezember 2010) geltend gemacht worden war. Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass der Mieterin trotz der verspäteten Korrektur der Abrechnung kein Anspruch auf das fälschlicherweise in der ursprünglichen Abrechnung ausgewiesene Guthaben zustehe. Da der Fehler offensichtlich war, würde die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser offensichtlich rechnerisch falschen Abrechnung gegen „Treu und Glauben“ verstoßen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Infoschrift Betriebskostenabrechnung (www.bmgev.de/mietrecht/infoschriften.html).