Zwischenablesung
Wenn Mieter/innen innerhalb der Abrechnungsperiode aus ihrer Wohnung ausziehen, stellt sich im Rahmen der Heizkostenabrechnung oft die Frage, wer die Kosten der sogenannten Zwischenablesung zu tragen hat. Diese Kosten werden auch oft "Nutzerwechselgebühr" bezeichnet.
Der Vermieter ist nach der HeizkostenV verpflichtet, die Heizkostenverteiler bei den ausziehenden Mieter/innen abzulesen (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV). Dies ist die Zwischenablesung. Auf Basis der so ermittelten Werte muss der Vermieter dann die letzte Heizkostenabrechnung erstellen.
Die Kosten dieser Zwischenablesung sind grundsätzlich nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Vielmehr werden sie zu den Verwaltungskosten gezählt, die vom Vermieter zu tragen sind (BGH, Urt. v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07). Der Grund hierfür ist, dass der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung regelmäßig in den Risikobereich des Vermieters fällt. Außerdem sind die Zwischenablesungskosten weder vom Verbrauch abhängig, noch handelt es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Kosten. Allerdings kann und darf etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden (BGH, s.o.; LG Berlin, Urt. v. 08.02.2005, AZ: 64 S 466/04). Dies gilt aber nur für Individualvereinbarungen – bei Formularklauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist eine solche Kostenumwälzung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Hohenschönhausen, Urt. v. 31.03.2008, AZ: 16 C 205/07).
Insofern lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag – in unseren Beratungsstellen helfen wir Ihnen gerne dabei.