Staffelmiete
Staffelmieten (§ 557 a BGB) sind vertragliche Vereinbarungen, mit denen im Voraus die jeweilige Miete oder die jährlichen Mieterhöhungen über einen bestimmten Zeitraum betragsmäßig genau (also nicht nur in Prozenten) vereinbart werden. Eine Kündigung kann dabei für maximal 4 Jahre ausgeschlossen werden.
Die Miete erhöht sich bei der Staffelmiete automatisch jedes Jahr, ohne dass es einer Mitteilung bedarf. Die Mieterhöhungen werden allerdings durch § 5 WiStG begrenzt.
Zusätzliche Mieterhöhungen, z.B. auf Grund einer gestiegenen ortsüblichen Vergleichsmiete oder Modernisierung, sind in diesem Zeitraum allerdings unzulässig - lediglich Betriebskostenerhöhungen dürfen weitergegeben werden, wenn es im Mietvertrag steht.