Sperrmüll
Als Grundregel gilt: Sperrmüll ist von seinem Verursacher ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wird dies missachtet und der Sperrmüll in den Hausmüll geworfen, sodass die Müllabfuhr die falsch befüllten Mülltonnen nicht entsorgt und der Vermieter sich um die ordnungsgemäße Entsorgung kümmern muss, so ist der Vermieter berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten auf dieMieter/innen in der Betriebskostenabrechnung umzulegen.
Stellt der Verursacher seinen Sperrmüll einfach im Haus oder auf dem Grundstück ab und muss der Sperrmüll dann vom Vermieter abtransportiert und ordnungsgemäß entsorgt werden, ist der Vermieter berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten auf alle Mieter/innen über die Betriebskostenabrechnung umzulegen - wenn diese Kosten regelmäßig anfallen (BGH, Urt. v. 13. Januar 2010, AZ: VIII ZR 137/09). Regelmäßig bedeutet nicht zwingend jährlich. Entscheidend ist, dass es sich um Kosten handelt, die in einigermaßen gleichförmigen Abständen anfallen.
An dem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn unbekannte Dritte die Sperrmüllverursacher waren.
Nicht auf alle Mieter/innen umlagefähig ist hingegen Sperrmüll, der von ausziehenden Mieter/innen in der Wohnung hinterlassen worden oder welcher auf sonstige Weise ganz eindeutig einer Mietpartei zugeordnet werden kann (z.B. im gemieteten, zugeordneten Keller, der Garage, etc.). Solche Kosten müssen diese verursachenden Mieter/innen alleine tragen.