SCHUFA
Der BGH hat entschieden, dass Auskünfte der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) nur an Kreditinstitute, Versandhäuser und Ähnliche erteilt werden dürfen (BGH NJW 86, 59). Wohnungsgesellschaften und private Vermieter sollen also keinen Zugang zu den Daten haben. Allerdings sind Datensammlungen nicht nur auf die SCHUFA beschränkt, sie werden auch von Bürgel, Schimmelpfennig, Creditreform u.a. angelegt.
Warndateien, die von den Wohnungsunternehmen selbst aufgebaut werden, müssen den Vorschriften des Datenschutzes entsprechen. Die Datenschutzbeauftragten können sie im Falle eines Verstoßes verbieten.
Häufig werden aber die Wohnungsbewerber gedrängt, bei der SCHUFA Selbstauskünfte einzuholen und vorzulegen. Obwohl dies nur freiwillig geschehen kann, liegt auf der Hand, dass das Nicht-Vorlegen der Auskunft dazu führen kann, dass an diese Wohnungsbewerber/innen die Wohnung nicht vermietet wird.