Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietminderung wegen Geräuschbelästigungen durch eine Rampe aus Aluminiumblech

Wird zur Befahrbarkeit durch Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder auf eine Treppe ein Aluminiumblech aufgelegt und lediglich am oberen und unteren Ende der Treppe mit Schrauben befestigt, kann die dadurch bei Benutzung der Rampe entstehende Geräuschentwicklung zur Mietminderung berechtigen.

Im Jahr 2014 brachte ein Vermieter an der Rückfront eines Mietshauses an der dort vorhandenen 7-stufigen Treppe eine 1 m breite und 3 m lange Rampe aus 3 mm dünnem Aluminiumblech an, um das Überwinden der Treppe mit Rollstühlen, Kinderwagen und Fahrrädern zu ermöglichen. Eine Mieterin fühlte sich durch die Geräuschentwicklung bei Benutzung der Rampe gestört und minderte die Miete. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hielt dies für berechtigt. Die Rampe wurde lediglich auf die Treppe aufgelegt und am oberen und unteren Ende der Treppe mit Schrauben befestigt. Da aufgrund dieser Art der Rampenkonstruktion bei deren Benutzung eine Geräuschbelästigung entstand, die über das üblicherweise hinzunehmende Maß hinausging, hat ein Mangel der Mietsache vorgelegen, der zur Minderung berechtigt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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