Lebensgefährte / Lebensgefährtin
Lebensgefährten sind dem Gesetz nach nicht mit Ehepartner/innen und Familienangehörigen gleichzusetzen, ihre Rechte im Bereich des Mietrechts sind aber nach der am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform etwas gestärkt worden.
Der BGH hat den Grundsatz ausgesprochen (Urt. v. 05.11.2003, AZ: VIII ZR 371/02), "dass der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Bereich des Wohnungsmietrechts ist als "Dritter" im Sinn dieser Vorschrift - anders als Familienangehörige oder Besucher des Mieters - auch der Lebensgefährte anzusehen. (...) Den berechtigten Belangen des Mieters trägt das Gesetz allerdings dadurch Rechnung, dass es in § 553 Abs. 1 S. 1 BGB den Mieter/innen ausdsrücklich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme eines Dritten in die gemietete Wohnung einräumt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat" (Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2003).
Der Wunsch, eine nichteheliche Gemeinschaft zu begründen, ist zweifellos ein solches "berechtigtes Interesse". Will die Mieterin/der Mieter ihren/seinen Lebensgefährten/in also in ihre/seine Wohnung einziehen lassen, so hat sie/er den Vermieter zu informieren. Sollte der Vermieter etwas dagegen einzuwenden haben, ist seine Genehmigung notfalls auf gerichtlichem Weg herbeizuführen.