Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kurze Verjährungsfrist bei Ausführung von Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klausel

Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.


Der Kläger war vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2006 Mieter einer Wohnung in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Schönheitsreparaturklausel, die wegen eines starren Fristenplans unwirksam war, was aber der Mieter nicht wusste. Er ließ daher vor Rückgabe der Wohnung Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen. Später erfuhr der Mieter, dass er hierzu wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen war. Am 22. Dezember 2009 erhob er deswegen gegen die Vermieterin Klage auf Zahlung der von ihm aufgewendeten Renovierungskosten. Die Vermieterin berief sich auf Verjährung. Das Amtsgericht wies die Klage des Mieters ab, die Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen und auch die Revision hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Anspruch des Mieters der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB unterliege. Gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass auch Schönheitsreparaturen „Aufwendungen“ im Sinne dieser Vorschrift sind und daraus resultierende Ersatzansprüche folglich in der kurzen 6-monatigen Frist verjähren und nicht erst nach Ablauf der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist. Im Gegensatz zur regelmäßigen Verjährungsfrist komme es bei der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB auf die Kenntnis des Mieters der den Anspruch begründenden Umstände nicht an.
 

MieterEcho 348 / Juli 2011
 


Das Urteil im Volltext können Sie auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nachlesen.


Schlüsselbegriffe: Verjährungsfrist, Schönheitsreparaturen, Ersatzansprüche, 6 - monatige Frist, 3-jährigen Verjährungsfrist, Aufwendungen

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