Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen unberechtigter Kellernutzung und Lagerung von Motorradteilen im Keller

Es ist zumindest zweifelhaft, ob eine unberechtigte Kellernutzung den Vermieter zur Kündigung berechtigt, da der Vermieter sein Ziel auch durch eine Klage auf die Räumung des Kellers hätte erreichen können.
Verhindert der Vermieter selbst die Entfernung eines unberechtigt im Keller gelagerten Gegenstands, kann er eine Kündigung nicht auf den von ihm selbst herbeigeführten Umstand stützen.

Im Zuge einer umfangreichen Sanierung stellte der Vermieter fest, dass im Keller des Altbaus von einem Mieter mehrere Kellerabteile genutzt wurden und sich zudem Teile eines alten Motorrads des Mieters im Kellergang befanden. Wegen eines Heizungseinbaus wurden die Motorrad-teile durch vom Vermieter mit den Sanierungsarbeiten beauftragen Handwerkern in ein freies Kellerabteil verbracht, welches verschlossen wurde. Ein vom Mieter genutztes Kellerabteil wurde leergeräumt, der Mieter verbrachte seine in einem weiteren Kellerabteil verbliebenen Gegenstände in Absprache mit der Hausverwaltung in ein anderes Kellerabteil, welches nicht vom Heizungseinbau betroffen war. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil der Mieter sich das von ihm noch genutzte Kellerabteil angeblich in verbotener Eigenmacht angeeignet und zudem das Motorrad trotz Abmahnung nicht entfernt habe. Die Räumungsklage des Vermieters wurde vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg abgewiesen. Das Amtsgericht hatte erhebliche Zweifel, ob eine unberechtigte Kellernutzung zur Kündigung berechtigen würde. Das schuldhafte Fehlverhalten des Mieters müsse nämlich so schwerwiegend sein, dass „einzig die Kündigung als taugliches Mittel gerechtfertigt erscheint“. Der Vermieter habe hier sein Ziel aber auch mit einer Klage auf Räumung des Kellers und Entfernung des Motorrads erreichen können. Letztlich hielt das Gericht die Klage des Vermieters für unbegründet, weil er nicht beweisen konnte, dass der Mieter bezüglich des von ihm aktuell genutzten Kellers kein Recht zum Besitz hat. Nach dem Mietvertrag war nämlich ein Keller mitvermietet. Hinsichtlich des Motorrads verstieß die Kündigung des Vermieters nach Auffassung des Amtsgerichts gegen Treu und Glauben, da die vom Vermieter mit den Sanierungsarbeiten beauftragen Handwerker das Motorrad in ein Kellerabteil eingelagert, dieses verschlossen und damit eine Entfernung des Motorrads durch den Mieter verhindert hatten.

Auch die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichts blieb ohne Erfolg. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 3. Mai 2013 die Berufung des Vermieters zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.   

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann.


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