Haustiere
Weil im Gesetz eine Regelung fehlt, ist in erster Linie bedeutend, was der jeweilige Mietvertrag hierzu bestimmt. Dabei sind vier Möglichkeiten denkbar:
- Der Mietvertrag enthält keine Bestimmung: In diesem Fall ist nach dem "vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache" zu fragen. Ist zum Beispiel Hundehaltung ebenso üblich wie das Aufstellen einer Waschmaschine? Die Antwort der Gerichte fällt zwar höchst unterschiedlich aus, die meisten Gerichte tendieren aber bei Hunden zu einer negativen Beurteilung. Katzen werden in der Regel eher als 'normal' angesehen und Tiere wie Meerschweinchen, Goldhamster oder Zierfische bedürfen keiner Zustimmung des Vermieters.
- Der Mietvertrag verbietet die Tierhaltung: Zu unterscheiden ist, ob der Mietvertrag konkret die Haltung von Hunden oder Katzen untersagt (solche Regelungen sind wirksam) oder ob er ein generelles (und dann unwirksames) Verbot der Tierhaltung ausspricht. Bei einer unwirksamen Klausel muss der Vermieter konkrete Störungen durch die Hunde- oder Katzenhaltung nachweisen. Die Haltung von Kleintiere im Käfig darf nicht verboten werden.
- Der Mietvertrag verlangt die Zustimmung des Vermieters: Zwar hängt die Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters, aber nicht von seiner Willkür ab. Mieter/innen können deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter gewichtige Gründe für die Versagung der Zustimmung geltend machen muss. Halten z.B. bereits andere Mieter/innen Hunde oder Katzen, wäre ein Verbot rechtsmissbräuchlich.
- Der Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung: Zwar können Hunde und Katzen, ohne dass der Vermieter zustimmen muss, gehalten werden, aber nicht in ungebührlicher Anzahl. Die vertragliche Erlaubnis zur Tierhaltung erstreckt sich auch nicht auf Kampfhunde oder ungewöhnliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen oder Panzerechsen.