Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Was sind haushaltnahe Dienstleistungen und warum sind diese für Mieter/innen interessant?

Mit dem Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde Steuerpflichtigen durch § 35 a EStG ermöglicht, 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker von der Steuer abzuziehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellte Ende 2006 klar, dass diese Möglichkeit auch für Mieter/innen gilt. Zuvor musste der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber sein.


Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20% der dafür aufgewandten Kosten, höchstens aber um 600 Euro. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung ebenfalls in dieser Höhe beantragt werden. Das Anwendungsschreiben des BMF vom 26. Oktober 2007 hat definiert, für welche haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und welche Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung beansprucht werden kann. Bis zur Klarstellung durch das BMF mit Anwendungsschreiben vom 3. November 2006 (ersetzt durch das Anwendungsschreiben des BMF vom 26. Oktober 2007) wurden Steuerermäßigungen nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung war. Jetzt gilt: Auch Mieter/innen können Aufwendungen für Maßnahmen der Mietermodernisierung und die Kosten für Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen. Mieter/innen kommen (auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung) in den Genuss der Steuerermäßigung, wenn sie die Arbeiten durch einen Handwerker ausführen lassen, eine Rechnung des Handwerkers vorlegen können (in der Arbeitsleistungen und Fahrtkosten gesondert neben den nicht berücksichtigungsfähigen Materialkosten ausgewiesen sind) und die Zahlung durch Überweisung auf das Konto nachweisen können.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Zu den haushaltnahen Dienstleistungen gehören u. a.:

  1. Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  2. Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
  3. Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  4. Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen.

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt.

§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.Zu den Handwerkerleistungen zählen u. a.:

  1. Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  2. Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.,
  3. Reparatur und Austausch von Fenstern und Türen,
  4. Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  5. Reparatur, Wartung und Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  6. Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  7. Modernisierung des Badezimmers,
  8. Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  9. Maßnahmen der Gartengestaltung,
  10. Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Mit dem Anwendungsschreiben vom 3. November 2006 wurde klargestellt, dass auch Mieter/innen einer Wohnung die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beanspruchen können, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und der Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen wird.

 

Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Abrechnung. Es ist aber auch möglich, die gesamten (auf die Wohnung entfallenden anteiligen) Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Betriebskostenabrechnung erteilt wird. Mieter/innen haben somit keinerlei Nachteile zu befürchten: Sollte Ihr Vermieter Ihnen die Bescheinigung über die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen des vorangegangenen Jahres also erst nach dem 31.05. vorlegen, können Sie diese Bescheinigung für das Steuerjahr geltend machen, in welchem Ihnen die Bescheinigung zugegangen ist.

 

Als Beispiel:
Die Bescheinigung über die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen des Jahres 2012 wird Ihnen erst im November 2013 vorgelegt. Sie sind berechtigt, die mit der schriftlichen Auskunft ausgewiesenen Kosten im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2013 geltend zu machen, haben Sie hierzu folglich bis zum 31.05.2014 Zeit.

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, sollten Mieter/innen ihn hierzu unter kurzer Fristsetzung schriftlich auffordern und das Schreiben ggf. mit einem Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche versehen. Mieter/innen haben einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag (AG Charlottenburg, Urt. v. 01.07.2009, AZ: 222 C 90/09).

Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 können Mieter/innen den Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten schätzen. Ab 2007 ist der Anteil der Arbeitskosten getrennt auszuweisen.

Es ist bislang nicht geklärt, ob der Vermieter auf Anforderung der Mieter/innen eine Bescheinigung gem. § 35 a EStG über die Kosten ausstellen muss. Gegenwärtig wird auch darüber gestritten, ob die Forderung einiger Vermieter auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung berechtigt ist. Zwei Berliner Gerichte haben sowohl den Anspruch der Mieter/innen auf Erstellung einer solchen Bescheinigung bejaht, als auch die Kostentragungspflicht durch die Mieter/innen verneint (AG Charlottenburg, Urt. v. 01.07.2009, AZ: 222 C 90/09; AG Lichtenberg, Urt. v. 23.05.2011, AZ: 105 C 394/10). So können Mieter/innen die angeforderte Bearbeitungsgebühr unter Vorbehalt leisten und sobald die Bescheinigung vorgelegt wurde, eine Rückforderung des Betrags andenken.

Im Anwendungsschreiben sind nur Nebenkosten als steuerbegünstigt für Mieter/innen genannt. Bezüglich der Kosten für die Modernisierung besteht Klärungsbedarf, denn auch in Modernisierungskosten für die Wohnung sind Handwerkerkosten enthalten, die Mieter/innen über die Modernisierungsumlage mit der Miete zahlt. Bei Wohnungseigentümern führen diese Kosten zu einer Steuerermäßigung - bei Mieter/innen ist dies nicht vorgesehen. Es erfolgt eine Ungleichbehandlung, die eigentlich mit dem Anwendungsschreiben gerade ausgeschlossen werden sollte.


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