Hausfriedensbruch
Das Hausrecht an der Wohnung liegt bei den Mieter/innen. Es richtet sich grundsätzlich gegen jeden, auch gegen den Eigentümer. Die Verletzung des Hausrechts kann strafrechtlich geahndet werden (Hausfriedensbruch, § 123 StGB). Als Wohnung zählen auch Ferienappartements, Hotelzimmer und Wohnwagen. Eine bloße Störung des Hausfriedens ohne Eindringen (z.B. Schlagen an die Tür, Werfen von Steinen gegen Fenster) fällt nicht unter § 123 StGB.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter keinen Zweitschlüssel einbehalten darf. Natürlich können Mieter/innen dem Eigentümer einen Zweitschlüssel überlassen, sie müssen es aber nicht tun.
Im Ernstfall wird die Tür von einem Schlüsseldienst geöffnet, bei einem Brand bleibt nicht einmal dazu die Zeit. Besser ist es natürlich, wenn Mieter/innen in geeigneter Weise dafür sorgen, dass die Wohnung ggf. auch ohne ihre Anwesenheit betreten werden kann. Sie können einen Zweitschlüssel bei einer Person ihres Vertrauens hinterlegen. Aber selbst mit einem hinterlegten oder dem Vermieter überlassenen Zweitschlüssel darf die Wohnung nicht gegen den Willen der Mieter/innen betreten werden.
Der Vermieter hat jedoch in bestimmten Fällen das Recht, die Wohnung zu betreten – ihm steht dann ein Besichtigungsrecht zu.