Wenn eine Garage oder ein Tiefgaragenstellplatz zusammen mit einer Wohnung vermietet worden ist, kann die Garage auch nur zusammen mit der Wohnung gekündigt werden. Das ist der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Gesamtmietverhältnisses geltend gemacht werden kann (siehe auch „Kündigung“).
Eine Teilkündigung (sprich die Kündigung der Garage, während das Wohnungsmietverhältnis erhalten bleibt) ist nur möglich, wenn der Vermieter die Garage umbauen und daraus eine Mietwohnung schaffen möchte – ein eher ungewöhnlicher Fall.
Eine Mieterhöhung ist nur nach den für Wohnraum geltenden Regelungen möglich.
Wurde zunächst nur die Wohnung gemietet und später die Garage oder wurden zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen, so kommt es im Einzelfall darauf an, ob die Parteien ein einheitliches Vertragsverhältnis herbeiführen wollten oder nicht.
Für Garagen, die getrennt von einer Wohnung gemietet wurden, gilt das Gewerberaummietrecht. Demzufolge kommt es hinsichtlich Miethöhe und Mieterhöhungen vornehmlich auf die im Garagenmietvertrag getroffenen Vereinbarungen an. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung. Ist im Mietvertrag diesbezüglich nichts vereinbart worden, können beide Vertragsseiten ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Übrigens: In der Garage selbst dürfen die Mieter/innen nicht nur ihr Auto parken, sondern auch Autozubehör lagern. Die für die Lagerung erforderlichen Möbel, wie zum Beispiel Regale, dürfen ebenfalls in der Garage aufgestellt werden.