Wenn für Fahrräder kein eigens dafür eingerichteter Abstellraum zur Verfügung steht, können sie in die Wohnung mitgenommen oder im eigenen Keller untergebracht werden. Im Hausflur und im Kellergang dürfen sie nur ausnahmsweise abgestellt werden. Stichwort: Brandschutz. Wenn es brennt, ist der Hausflur in der Regel der einzige bauliche Rettungsweg! Treppenräume, Hausflure dienen gemäß Bauordnung als erster baulich notwendiger Rettungsweg. Der Treppenraum sollte so lange wie möglich den Bewohner/innen zur Selbstrettung und der Feuerwehr für Lösch- und Rettungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.
Ähnliches gilt für den auf dem Hof: Stellen Sie hier im Fahrrad nur dann ab, wenn der Vermieter keine Einwände erhebt und genügend Platz (s.o.) vorhanden ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die anderen Hausbewohner/innen nicht belästigt werden.
Ein vorhandener Abstellraum muss genutzt werden. Das Amtsgericht Münster (AG Münster, WM 94, 198) hat jedoch das Recht des Mieters anerkannt, sein wertvolles Rennrad in die Wohnung zu nehmen oder in seinem eigenen Keller aufzubewahren, auch wenn die Hausordnung das Abstellen im Fahrradraum vorschreibt.
Fahrradanhänger für den Transport von Kindern können daneben selbst dann im Hof stehen gelassen werden, wenn sich im Keller dafür eine Abstellmöglichkeit befindet. Begründet wird dies nicht mit der Beschwerlichkeit des Hinuntertragens, sondern damit, dass es dem radelnden Elternteil während des Hinuntertragens in den Keller unmöglich wird, die Kinder ausreichend zu beaufsichtigen. Bleiben die Kinder nämlich während des Hinuntertragens vor dem Kellereingang, so bleiben sie unbeaufsichtigt; begleiten die Kinder den Elternteil in den Keller, so besteht für sie erhöhte Verletzungsgefahr (AG Schöneberg, 6 C 430/05).