Einwendungsfrist der Mieter/innen (Betriebskosten)
Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechung müssen Mieter/innen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt worden ist (BGH, Urteil v. 8.12.2010, AZ: VIII ZR 27/10).
Nach Ablauf dieser Frist können Mieter/innen gegen die Abrechnung nicht mehr vorgehen. Ausgenommen hiervon ist jedoch der Fall, dass die Mieter /innen die Verspätung ihrer Einwendung nicht zu vertreten haben.
Die Einwendungsfrist gilt für alle Mängel einer Abrechnung: Sowohl für den Fall, dass aufgrund bestimmter Vereinbarungen im Mietvertrag bestimmte Kostenarten auf die Mieter/innen nicht umlegbar sind (BGH, Urt. v. 12.01.2011, AZ: VIII ZR 148/10), als auch für den Fall, dass in der Abrechnung Kosten auftauchen, die nach § 556 Abs. 1 BGB nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören (BGH, Urt. v. 11.05.2016, VIII ZR 209/15). Die Mieter/innen müssen dem Vermieter folglich stets mitteilen, dass bestimmte Kostenarten nicht von ihnen zu tragen sind!
Achtung: Die Einwendungsfrist hat keine Gültigkeit für den preisgebundenen Wohnraum (BGH, Urt. v. 20.07.2005, AZ: III ZR 371/04).