Auszug und Schadensersatz
Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, da hier die Bestimmungen des jeweiligen Wohnmietvertrags gelten. Je nach Regelung im Mietvertrag müssen Mieter/innen Schönheitsreparaturen durchführen. Daneben kann der Vermieter im Allgemeinen nur die Beseitigung von Schäden an der Mietsache verlangen, welche die Mieter/innen verschuldet haben. Ist dies der Fall und kommen die Mieter/innen dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen sie.
Um solche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, hat er nur 6 Monate lang Zeit, sonst verjährt sein Anspruch. Diese Frist fängt mit der Wohnungsabnahme an zu laufen. Dies ist nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Wohnung uneingeschränkt zurück erhält und sich ein Bild von dem Zustand der Wohnung machen kann. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist das Mietvertragsende. Der Mietvertrag kann also noch Geltung haben und erst Monate nach dem Auszug enden (BGH, Urt. v. 15.03.2006, AZ: VIII ZR 123/05).
Lassen Sie also Ihren Mietvertrag überprüfen! Wir empfehlen dringend den Besuch einer unserer Beratungsstellen, bevor mit jeglichen Arbeiten angefangen wird!