Abwesenheit der Mieter/innen
Mieter/innen sind zwar zur Zahlung der Miete verpflichtet, nicht aber dazu, die Wohnung auch tatsächlich zu bewohnen. Abwesenheit stellt keinen Verstoß gegen den Mietvertrag dar.
Allerdings müssen die Mieter/innen Vorkehrungen dafür treffen, dass ihre mietvertraglichen Verpflichtungen trotz Abwesenheit eingehalten werden. Das kann beispielsweise heißen, dass jemand für sie das Treppenhaus reinigt.
Außerdem dürfen die Mieter/innen ihre Obhutspflichten nicht vernachlässigen. Dazu gehört es, den Zutritt zur Wohnung durch Hinterlegung von Schlüsseln bei Nachbarn, Bekannten oder anderen Dritten zu ermöglichen um Schäden abzuwenden. Die "Wohnungs-Sitter" sollten dann ca. zweimal pro Woche in der Wohnung nach dem Rechten sehen. Auf diese Weise können Schäden (Beispiel: Das Einfrieren von Wasserrohren durch eine abgestellte Heizung) vermieden werden (P.S.: Heizungen sollten nach Möglichkeit bei Abwesenheit im Winter auf Frostschutz gestellt werden).