Abstandszahlung
Abstandszahlungen an Ver- oder Vormieter haben das Ziel, dass die begehrte Wohnung frei gemacht wird und die neuen Mieter/innen einziehen dürfen. Das ist nach § 4 a WoVermRG für alle Wohnungsarten verboten.
Erlaubt ist jedoch eine Vereinbarung, dass die neuen Mieter/innen die Umzugskosten des Vormieters übernehmen. Dabei muss der Vormieter diese Kosten nachweisen.
Nicht zu verwechseln ist die Abstandszahlung mit der Ablösezahlung.