Abrechnungsfrist (Betriebskosten)
Nach § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter 12 Monate lang Zeit, Mieter/innen ihre Betriebskostenabrechung zukommen zu lassen. Die Frist beginnt mit Ende des Abrechnungszeitraums zu laufen.
Beispiel: Die Abrechnung über den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 muss den Mieter/innen spätestens am 31.12.2017 zugehen.
Versäumt der Vermieter das und legt er die Abrechnung verspätet vor, so gilt im Allgemeinen:
- Ergibt sich aus der verspäteten Abrechnung eine Nachzahlung, so müssen Mieter/innen diesen Betrag nicht zahlen. Dies ist eine Sanktion gegen den Vermieter, damit er das nächste Mal die Frist einhält.
- Weist die Abrechnung aber ein Guthaben aus, so muss der Vermieter dieses trotz Verspätung an die Mieter/innen zahlen. Anderenfalls könnte der Vermieter jedes Mal einfach die Frist absichtlich verstreichen lassen, sobald sich aus der Abrechnung ein Guthaben für die Mieter/innen ergibt, und sich damit ungerechtfertigter Weise finanziell besser stellen.
Vorsicht: Ausnahmsweise gilt das oben Gesagte nicht, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Beispiel: Der Vermieter bekommt erst nach Ablauf der Ausschlussfrist den Grundsteuerbescheid vom Finanzamt, was ihn an der Erstellung einer rechtzeitigen Abrechnung hindert.
Dann muss der Vermieter die Abrechnung aber spätestens 3 Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes erstellen und zusenden – anderenfalls gelten wieder die oben dargestellten Grundsätze.
Gut zu wissen: Mieter/innen können ihren Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung auch einklagen.