Dossier „Umzug“
Das alte Mietverhältnis
Kündigung
Um das bestehende Mietverhältnis aufzulösen, müssen Sie dieses kündigen. Was Sie dabei zu beachten haben, entnehmen Sie unserem Tipp „Kündigung durch Mieter/innen“. Beachten Sie bei der Kündigung dringend, die für Sie geltenden Kündigungsfristen (sie stehen in Ihrem Mietvertrag). Näheres entnehmen Sie in unserem Tipp „Kündigungsfrist für Mieter/innen“. Hilfestellung bei der Formulierung Ihrer Kündigung finden Sie in unserem Musterbrief „Kündigung“.
Schönheitsreparaturen
Ob und was genau Sie in Ihrer „alten“ Wohnung renovieren müssen, lässt sich nicht pauschal für alle Mieter/innen beantworten. Die Antwort befindet sich in Ihrem Mietvertrag. Lassen Sie ihn folglich dringend in einer unserer Beratungsstellen überprüfen – womöglich ist die Klausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam und Sie müssen gar nicht renovieren. Lesen Sie zudem für weitere Informationen unsere Infoschrift „Schönheitsreparaturen“ sowie den Tipp „Auszug und Schadensersatz“.
Einbauten
Haben Sie Einbauten oder bauliche Veränderungen in der alten Wohnung vorgenommen, so müssen diese grundsätzlich wieder beseitigt werden – es sei denn, dass zwischen Ihnen und Ihrem „alten“ Vermieter etwas anderes vereinbart wurde. Lassen Sie sich diesbezüglich in einer unserer Beratungsstellen anwaltlich beraten.
Abnahmeprotokoll
Gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch gang und gäbe ist es, bei der Wohnungsabnahme ein Protokoll zu erstellen. Auch hier können Fallen für Mieter/innen lauern, sodass wir Ihnen ans Herz legen, unseren Tipp „Abnahmeprotokoll“ genau durchzulesen.
Kautionsrückzahlung
Beachten Sie, dass der Vermieter die Kaution meist erst nach 6 Monaten ab Wohnungsabnahme an die ehemaligen Mieter/innen auszahlen muss. Erst dann haben Mieter/innen einen Anspruch auf das Geld. Aus diesem Grund ist es nicht ratsam, die Mietzahlungen gegen Ende des Mietverhältnisses einzustellen und den Vermieter auf die Kaution zu verweisen – hier ist keine Aufrechnung möglich.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Infoschrift „Mietsicherheit“.
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