Corona-Krise
Corona und die Mietzahlung
Am 1. April 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es u.a. Mieter/innen, die infolge der Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, vor einer Kündigung des Mietverhältnisses und damit vor dem Verlust ihrer Wohnung zu schützen. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen zu diesem Gesetz:
Darf ich aufgrund des Gesetzes meine Mietzahlungen einstellen?
Nein, so einfach geht das nicht. Mieter/innen bleiben trotz des Gesetzes weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet. Die am 1. April 2020 in Kraft getretenen Mieterschutzregelungen sehen lediglich vor, dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Nichtzahlung der Miete) ausgeschlossen ist, wenn die Nichtzahlung auf der Corona- Pandemie beruht.
Aufgrund der Corona- Krise habe ich einen starken Umsatzrückgang, ich habe diesen Monat fast kein Geld verdient, es reicht nicht einmal für die Miete, was kann ich tun?
Kommt es wie hier zu Zahlungsschwierigkeiten, sollten Sie so schnell wie möglich Kontakt zum Vermieter aufnehmen und die Problematik schildern, um zu versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden. Dies kann z.B. eine Stundung der Mietzahlung sein (Verlängerung des Zahlungsziels), eine Ratenzahlung o.ä. Wichtig ist, dass Sie eine etwaige Vereinbarung schriftlich festhalten. Gelingt keine Vereinbarung mit dem Vermieter, können Sie selbstverständlich auf die Regelungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zurückgreifen.
WICHTIG: Haben Sie Vermögen bzw. sind mehrere Personen Parteien des Mietvertrags, müssen sich Sie vorrangig hierauf zurückgreifen.
Was passiert, wenn ich die Miete nicht zahlen kann und der Vermieter zu keiner Einigung bereit ist?
Grundsätzlich kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn Sie sich mit mehr als einer Miete im Zahlungsrückstand befinden. Das am 1. April 2020 in Kraft getretene Gesetz schließt jedoch die fristlose und fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzugs für die Dauer von 24 Monaten aus, wenn die Miete wegen der Corona-Pandemie nicht mehr gezahlt werden kann.
Wichtig: Die Beschränkung gilt nur dann, wenn die Mietrückstände auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Dementsprechend werden nur Mietrückstände erfasst, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 entstehen.
Ist der Vermieter nicht zu einer Einigung bereit, empfiehlt sich auch hier eine schriftliche Dokumentation der Korrespondenz. Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass die Nichtzahlung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
Wie weise ich nach, dass die COVID-19-Pandemie für die Nichtzahlung ursächlich ist?
Im Streitfall müssen Sie glaubhaft machen können, dass die Nichtzahlung der Miete auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung kann beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung Ihrerseits erfolgen. Denkbar ist auch die Einreichung eines Nachweises über die Stellung eines Antrags zur Gewährung staatlicher Leistungen wie ALG II , Wohngeld o.ä. Darüber hinaus kann die Glaubhaftmachung natürlich auch über Bescheide zur Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder anderer Nachweise über das Einkommen und Verdienstausfall erfolgen.
Wann muss ich die Miete spätestens nachzahlen?
Sollten Mietrückstände in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 entstanden sein, haben Sie ab dem 30. Juni bis zu zwei Jahre Zeit, den Rückstand auszugleichen. Sollten die Mietschulden bis 30. Juni 2022 nicht gezahlt worden sein, droht ab 1. Juli 2022 die Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter.
Was heißt Miete in diesem Zusammenhang, geht es um die Gesamtmiete oder nur um die Nettokaltmiete?
Gemeint ist die Bruttomiete, also inklusive Betriebskosten. Erfasst werden jedoch auch Untermietzuschläge, Zuschläge für gewerbliche Nutzung oder für die Überlassung von Mobiliar.
Fallen Zinsen an, wenn die Miete erst später gezahlt werden kann?
Ja, es handelt sich hierbei um Verzugszinsen. Diese belaufen sich auf 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Sie haben Fragen zu Mietminderung, Zutritt zur Wohnung und ähnlichem während der Corona-Krise?
Antworten gibt es hier.