Januar 2011•Marek Schauer
Angabe der Gesamtkosten in der Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden
Bei einem Vermieterwechsel bleibt der alte Vermieter berechtigt, vor dem Vermieterwechsel entstandene und fällig gewordene Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend zu machen. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam, wenn der Vermieter in der Abrechnung die Gesamtkosten nicht angibt.