MieterEcho

MieterEcho 305/August 2004

 Ratgeber Wohnung

Schönheitsreparaturen

Welche Schönheitsreparaturen müssen von Mieter/innen ausgeführt werden?

Wer wohnt, hinterlässt Spuren: soziale in der Nachbarschaft, reale in der Wohnung. Die Tapeten verblassen, die Fenster vergilben, das Parkett zeigt Abnutzung, die Badewanne wird rau und an manchen Wänden bröckelt sanft der Putz. All das ist der Schönheit abträglich und verlangt nach Reparatur. Doch sind das alles Schönheitsreparaturen?

Für den sozialen Wohnungsbau gibt die II. Berechnungsverordnung (II. BV) eine Antwort. Dort heißt es im § 28 Abs. 4, Satz 5:

"Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."

Die Gerichte wenden diese Definition auch für den freifinanzierten Wohnungsbau an.

Was sind keine Schönheitsreparaturen?

Das Schleifen und Versiegeln des Parkettbodens, die Erneuerung von Teppichböden oder der Badewanne, Putz- und Isolierarbeiten an den Wänden, sämtliche Maurerarbeiten und schließlich auch alle Reparaturen an der Mietsache selbst sind keine Schönheitsreparaturen. Es kann sich dabei um Bagatellreparaturen handeln oder um Instandhaltungen, doch nicht um Schönheitsreparaturen, denn diese werden sehr eng entlang der Definition von den Gerichten interpretiert und für alles andere gelten andere gesetzliche Vorschriften.

Wer ist für die Schönheitsreparaturen zuständig?

Diese Frage mögen viele Leser/innen für überflüssig halten, weil die Antwort "natürlich die Mieter/innen" so selbstverständlich erscheint. Aber, so selbstverständlich ist das gar nicht. Das Gesetz sieht es nämlich genau umgekehrt:

§ 535, Abs. 1, Satz 2 BGB sagt: "Der Vermieter hat die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten." Und § 538 BGB ergänzt: "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten." Das heißt, der Vermieter hat den Mieter/innen die Wohnung so zu überlassen, dass man darin wohnen kann und in eben diesem Zustand zu erhalten, d.h. von Zeit zu Zeit sogar zu renovieren.

Die Vertragsfreiheit

Dass die alltägliche Wirklichkeit ganz anders aussieht, liegt an der "Vertragsfreiheit". Sie ist die Freiheit des Vermieters, Verträge so zu gestalten, wie es für ihn am günstigsten ist und die Freiheit der Mieter/innen, diese Bedingungen zu akzeptieren oder auf die Anmietung der Wohnung zu verzichten. Zwar greift die Vertragsfreiheit nicht in allen Bereichen des Verhältnisses zwischen Vermieter und Mieter/innen, doch bei den Schönheitsreparaturen tut sie es und liefert so den Grund, warum flächendeckend die Mieter/innen mit dem Problem der Renovierung belastet sind.

Der Mietvertrag regelt die Zuständigkeit!

Es kommt also darauf an, was im Mietvertrag steht. Steht gar nichts im Mietvertrag, dann brauchen Mieter/innen nicht zu renovieren. Und das gilt erst recht für einen mündlichen Mietvertrag. Die Mieter/innen sind aber auch dann nicht verpflichtet, die Wohnung renoviert zu verlassen, wenn im Mietvertrag steht, dass die Wohnung "besenrein", "bezugsfertig", "in vertragsgemäßem Zustand" usw. übergeben werden muss. Doch diese Fälle sind sehr selten.

Nicht alle Klauseln sind wirksam!

Die meisten Verträge enthalten irgendwelche Klauseln über die Pflicht der Mieter/innen zur Renovierung beim Einzug, während der Wohndauer und beim Auszug. Zum Glück sind nicht alle dieser Klauseln zulässig. Manche haben auch eine Wirkung, die dem Vermieter nicht in den Sinn kam und einige ergänzen einander so wirkungsvoll, dass die gesamte Regelung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist. Siehe hierzu auch Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) - VIII ZR 308/02 -.

Schönheitsreparaturen beim Einzug

Eine mietvertragliche Vereinbarung, die zur Schönheitsreparatur beim Einzug verpflichtet, setzt alle anderen formularmäßigen Klauseln außer Kraft. Warum? Die Rechtsprechung orientiert sich an dem Grundsatz, dass die Mieter/innen beim Auszug nicht mehr an Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen sollen als sie selbst verwohnt haben (LG Kassel). Wenn der Mietvertrag vorsieht, dass beim Einzug renoviert werden muss, dann werden letztendlich nur die eigenen Leistungen abgewohnt.

Schönheitsreparaturen während der Wohndauer
Schönheitsreparaturen beim Auszug

Ohne gültige mietvertragliche Regelung ist die Wohnung bei Auszug "besenrein" zu übergeben. Alle anderen Klauseln sind nur soweit wirksam, als sie die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit berücksichtigen. Daher ist eine Vereinbarung: "Bei Auszug ist die Wohnung renoviert zu übergeben" so gut wie nicht getroffen, nämlich unwirksam. Der Grund wurde oben bereits genannt: die Mieter/innen haben nur zu beseitigen bzw. zu bezahlen, was sie selbst verursacht haben.

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Richtlinie. Wenn die Wohnung gänzlich unrenoviert übernommen wurde, sind dennoch die Fristen einzuhalten. Außerdem lässt der BGH auch Vereinbarungen über Abschlagszahlungen für noch nicht ganz abgelaufene Renovierungsfristen zu.

Wie müssen die Schönheitsreparaturen ausgeführt werden?

Der BGH antwortet: Die Schönheitsreparaturen müssen fachmännisch in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Das heißt aber nicht, dass unbedingt Fachbetriebe zu beauftragen sind. Ein derartiges Verlangen im Mietvertrag wäre unwirksam. Jeder Laie kann renovieren, er muss eben nur den vom BGH vorgeschriebenen Standard einhalten. Hobby-Qualität reicht nicht aus, meint das LG Berlin. Die Gerichte hegen allerdings - selbst in erstklassiger Qualität aufgetragener - ungewöhnlicher Farbgestaltung gegenüber eher Skepsis. Es ist nicht auszuschließen, dass der Vermieter auf dem Klageweg einen neuen Anstrich zugesprochen bekommt (LG Hamburg).

Was geschieht, wenn die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt werden?

Während der laufenden Mietdauer unterlassene Schönheitsreparaturen sind auf keinen Fall ein Grund zur fristlosen Kündigung (AG Hamburg-Altona). Eine ordentliche Kündigung wird auch nur in dem seltenen Ausnahmefall als gerechtfertigt angesehen, wenn durch die Unterlassung große Schäden drohen oder die Bausubstanz gefährdet wird (LG Münster).

Kommen die Mieter/innen mit den geschuldeten Schönheitsreparaturen (z.B. bei Auszug) in Verzug, dann kann der Vermieter nicht ohne weiteres den für eine Fachfirma erforderlichen Geldbetrag verlangen, denn die Mieter/innen schulden zunächst nur die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Um den für eine Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen zu können, muss der Vermieter den Mieter/innen zunächst eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf er die Leistung durch sie ablehnt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt.

Lässt der Vermieter die Schönheitsreparaturen daher von einer Fachfirma durchführen, ohne vorher eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgesprochen zu haben, können die Mieter/innen die Zahlung ruhig verweigern und brauchen die Schönheitsreparaturen auch nicht mehr durchzuführen, da sie ja bereits erfolgt sind.

Handwerkliche Tipps zu Schönheitsreparaturen gibt es im nachfolgenden Beitrag.

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