Betriebskostenarten
Winterdienst / Eis- und Schneebeseitigung
In § 2 BetrKV werden die Kosten für den Winterdienst/ die Schnee- und Eisbeseitigung nicht separat ausgewiesen. Sie fallen jedoch unter § 2 Ziffer 8 BetriebsKV, also unter die Straßenreinigung, und sind damit umlagefähig.
Was ist umlagefähig?
In der Regel wird zwischen Vermieter und Dienstleister ein Vertrag für die Eis- und Schneebeseitigung abgeschlossen. Dort werden die Flächen und der Leistungsumfang mit Preisgrößen für Leistungszeiten und für Bereitschaftszeiten exakt definiert. Umlegbar sind auch die Kosten für das Streugut. Ist der Hauswart für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig, so sind diese dafür anfallenden Kosten nicht extra als Kosten des Winterdienstes ansetzbar.
Was beeinflusst diese Betriebskostenart?
Die Kosten sind stark abhängig von der Art des Grundstücks sowie seiner Bebauung (z. B. liegen die Kosten bei Eckgrundstücken und niedriggeschossigen Häusern höher). Sofern der Winterdienst von einem Unternehmen durchgeführt wird, sind die Kosten beschränkt abhängig von der Schneefallstärke und -häufigkeit, da die Unternehmen dem Vermieter in dem Fall Vorhaltungskosten in Rechnung stellen und dieser jene auf die Mieter/innen umlegen darf.
Überprüfung dieser Betriebskostenart
Bei unverständlich hohen Kostenbelastungen sollten Mieter/innen vom Vermieter im Rahmen der Belegeinsicht anfordern:
- Kopie des Vertrags zur Eis- und Schneebeseitigung;
- Jahresrechnung/ monatliche Rechnungen.
Stellen Mieter/innen Mängel bei der Schnee- und Eisbeseitigung fest, sollten sie umgehend beim Vermieter eine schriftliche Mängelanzeige samt Frist zur Beseitigung des Mangels machen.