Betriebskostenarten
3. Entwässerung
Nach § 2 BetrKV gehören hierzu:
- "die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung,
- die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage
- und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe."
Was ist umlagefähig?
Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage sind die Kanal- oder Sielgebühren. Sie werden von der zuständigen Gemeinde jeweils für ein Jahr festgelegt. Es zählen hierzu nicht nur die reinen Abwässer im Haus, sondern auch die Grundstücksentwässerung bzw. Oberflächenabwasserbeseitigung (das sogenannte Niederschlagswasser).
Die nichtöffentliche Entwässerung umfasst alle Kosten, die für eine hygienische und ordnungsgemäße Entwässerung notwendig sind, wie z.B. die Abfuhr des Klärschlamms, das Absaugen der Kläranlage, die Entwässerungspumpe, alle anfallenden Betriebs- und Wartungskosten.
Was ist nicht umlagefähig?
Keine Betriebskosten sind die Reparaturkosten an der Fäkaliengrube, die Kanalanschlussgebühren und alle Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturkosten von hauseigenen Entwässerungsanlagen oder die Kosten für eine Abflussverstopfung.
Was beeinflusst diese Betriebskostenart?
Achtung: Nach BGH-Rechtsprechung ist es zulässig, die Kaltwasserkosten zusammen mit den Abwasser- bzw. Entwässerungskosten abzurechnen. Obwohl grundsätzlich alle Kostenarten einzeln abgerechnet werden müssen, können die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser, die innerhalb der Betriebskostenverordnung zwei verschiedene Positionen darstellen (Wasserversorgung Ziffer 2 und Entwässerung Ziffer 3), zumindest dann zulässigerweise zusammen abgerechnet werden, wenn die Berechnung der Kosten für Abwasser vom Frischwasserverbrauch abhängig ist. Das ist der Fall, wenn beide Kostenarten einheitlich nach dem durch den Zähler erfassten Frischwasserverbrauch umgelegt werden.
Begründet wird diese Auffassung damit, dass anhand dieser Angaben es den Mieter/innen ohne Weiteres möglich sei zu kontrollieren, ob die ihnen in Rechnung gestellten Kosten nach den Vereinbarungen im Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde. Auch sei es so möglich, den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von den einzelnen Mieter/innen zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde.
Dabei stellte der BGH fest, dass Mieter/innen gegen diese Abrechnungsart nicht einwenden können, dass die Entwässerungskosten "nachhinken" könnten, wenn der Wasserversorgungsbetrieb den Zählerstand erst mit einiger Verzögerung an den Wasserentsorgungsbetrieb mitgeteilt werde. Da für die Abrechnung jeweils derselbe Zählerstand maßgeblich ist, spiele es für die von den Mieter/innen zu tragenden Kostenanteile keine Rolle, wann der Wasserversorgungsbetrieb den abgelesenen Zählerstand an den Entsorgungsbetrieb übermittelt.
Überprüfung dieser Betriebskostenart
Zur Prüfung der Höhe des Niederschlagswasserentgelts für die Abrechnungseinheit dient die Angabe "qm Gebäude und versiegelte Flächen mit Ableitung in öffentliche Kanalisation".
Rechenweg:
Versiegelte Fläche in qm x Tarifgröße Wasserbetriebe Niederschlagswasser (NSW) Euro/qm = Niederschlagwasserentgelt in Euro.