Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Verzug

Wer eine Zahlung oder eine andere Leistung schuldet, kommt grundsätzlich erst durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug...

Die Mahnung muss dabei nach Fälligkeit erfolgt sein.

In einigen Fällen bedarf es keiner Mahnung, so wenn für die Leistung ein Fälligkeitstermin bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug hat eine Reihe von generellen rechtlichen Folgen (§§ 286 ff. BGB).

Mieter/innen können Wohnungsmängel, die nicht von Anfang an vorlagen und/oder die der Vermieter nicht zu vertreten hat, erst dann selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536 a BGB), wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In Verzug ist der Vermieter, wenn er nach Mängelanzeige und Mahnung die Mängel - trotz objektiver Möglichkeit - nicht in angemessener Frist beseitigt hat. Dazu setzen die Mieter/innen dem Vermieter eine Nachfrist für die Mängelbeseitigung (Mahnung) und teilen ihm vorsorglich gleichzeitig mit, dass sie es - sollte der Vermieter die Mängel bis zu dem neuen Termin nicht beseitigt haben - danach ablehnen werden, seine Leistungen zur Mängelbeseitigung anzunehmen (Ablehnungsandrohung).

Mieter/innen, die dem Vermieter mit der Beauftragung einer ihnen geeignet erscheinenden Firma zuvorkommen, können auf den Handwerkerkosten sitzen bleiben (KG Berlin MDR 2000, 1240).

Wenn die Mieter/innen die Miete zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlen, kommen sie ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Voraussetzung ist dabei, dass sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben (§ 287 BGB). Für Verzögerungen bei der Überweisung, die sie nicht voraussehen konnten, sind sie nicht verantwortlich (LG Berlin WM 92, 606).

Ein Zahlungsrückstand kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.


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