Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Schadensersatz wegen Entsorgung von Fahrrädern bei Entrümpelungsaktion des Vermieters

Lässt ein Vermieter durch eine Entrümpelungsfirma alte Fahrräder aus dem Hof des Miethauses entfernen, muss er Mietern Schadensersatz leisten, wenn diese Firma auch ordnungsgemäß abgeschlossene und funktionstüchtige Fahrräder trotz Protests der Mieter entfernt.

Die Vermieterin kündigte durch Aushang im Hausflur an, dass nicht funktionsfähige und offenbar herrenlose Fahrräder entfernt würden. Zwei Mieter, die ihre beiden funktionsfähigen Fahrräder nahezu täglich nutzten und stets abschlossen, gingen davon aus, dass sie diese Ankündigung nicht beträfe. Am von der Hausverwaltung angekündigten Tag der „Entrümpelung“ stellte der Mieter bei Betreten des Hofs fest, dass sein Rad und das Rad seiner Frau fehlten. Er ging sofort vor das Haus, wo ein LKW mit offener Ladeklappe stand, in welchem sich etliche Fahrräder befanden. Er forderte die mit der Verladung von Fahrrädern befassten Personen auf, sein eigenes und das Fahrrad seiner Frau wieder herauszugeben. Das wurde ihm mit Hinweis auf Anweisungen der Hausverwaltung verweigert und der LKW mit den Fahrrädern fuhr weg. Trotz eines sofortigen Telefonanrufs bei der Hausverwaltung und zahlloser weiterer mündlicher und schriftlicher Nachfragen erhielten die Mieter/innen ihre Fahrräder nicht zurück.

In der Folge bestritt die Vermieterin den gesamten Vorgang: Die Mieter hätten keine funktionsfähigen Fahrräder besessen, diese seien nicht abgeschlossen gewesen, der Mieter habe auch nicht gegen den Abtransport protestiert und die Hausverwaltung auch nicht unmittelbar nach dem Abtransport zur Herausgabe aufgefordert. Im Übrigen sollten sich die Mieter an die Entrümpelungsfirma wenden, wenn diese etwas falsch gemacht habe.

Die Mieter besorgten sich gleichwertige Ersatzfahrräder und verlangten von der Vermieterin den Ersatz der Anschaffungskosten. Nachdem die Vermieterin dies verweigerte, trat der Mieter seine Ansprüche an seine Frau ab, welche Schadensersatz in Höhe der Anschaffungskosten einklagte. Das Amtsgericht hielt die Klage, nachdem der Mieter als Zeuge den Hergang bestätigt hatte, für begründet und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung. Die Entrümpelungsfirma hatte nach Überzeugung des Gerichts eine Eigentumsverletzung begangen, welche sich die Vermieterin als deren Auftraggeberin zurechnen lassen müsse.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


Anmerkung:

Das erfreuliche Urteil machte die Mieter/innen natürlich nur bedingt glücklich. Insbesondere bei älteren, aber vertrauten und funktionstüchtigen Fahrrädern ist ein Geldersatz meist nur ein halber Trost. Es wird daher dringend empfohlen, bei entsprechenden Ankündigungen der Hausverwaltung das eigene Fahrrad an den fraglichen Tagen mit einem deutlichen Schild zu versehen, welches die „Entsorgung“ ausdrücklich untersagt.

 


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