Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Balkon

Alles Wissenswerte rund um den Balkon: Erlaubte Nutzungen, Begrünung, Anrechnung der Balkonfläche bei der Miete, wohnwerterhöhendes Merkmal

 

Nutzung

Grundsätzlich bleibt den Mieter/innen überlassen, wie sie ihren Balkon (Loggia, Terrasse, etc.) nutzen. Sie können darauf Wäsche trocknen, Kaffee trinken, Grillen oder auch Partys feiern – bis zur üblichen Belästigungsschwelle selbstredend, d.h. sofern nicht die Rechte des Eigentümers oder der Nachbarn beeinträchtigt werden.

 

Auch dürfen die Mieter/innen ihren Balkon schmücken. Sie dürfen einen Sichtschutz, ein Katzenfangnetz  oder eine Parabolantenne daran befestigen. Dabei dürfen diese Vorrichtungen aber nicht zu auffällig und zu unästhetisch sein und die Mieter/innen müssen darauf achten, dass sie gut befestigt sind, sodass sie vor allem bei Wind oder Sturm nicht zur Gefahr für andere Menschen werden.

Balkonbegrünung ist ebenfalls erlaubt: die Pflanztöpfe und -kästen müssen auch sturmsicher befestigt sein. Die Bepflanzung darf nur nicht so wuchern, dass sie zu übermäßiger Verschmutzung der darunter liegenden Flächen oder Balkone führt (z.B. durch herabfallende Blätter oder Vogelkot). Die Mieter/innen in den weiter unten liegenden Geschossen sollten nicht durch heruntertropfendes Wasser nach dem Gießen belästigt werden. Auch könnte trocknende Wäsche durch übermäßiges Gießwasser nass oder schmutzig werden.
 

Mietspiegel

Nach dem Berliner Mietspiegel ist ein „großer, geräumiger Balkon, (Dach-)Terrasse, Loggia oder Wintergarten (ab 4m²)“ ein wohnwerterhöhendes Merkmal. Das im Berliner Mietspiegel angegebene wohnwertmindernde Merkmal „kein nutzbarer Balkon“ wird zum Teil auch für den Fall, dass kein Balkon vorhanden ist, angewendet (so z. B. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 03.07.2008, AZ: 16 C 51/08).
 

Fläche

Die Fläche eines Balkons (Loggia, Terrasse, etc.) ist in der Regel Bestandteil der Wohnfläche. Bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau ist die WoFlV anzuwenden. Auch bei freifinanzierten Wohnungen wird oft auf die WoFlV zurückgegriffen.

 
Bis zum 31.12.2003 galt für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus die II. BV, § 44 Abs.2: „Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.“

Seit dem 01.01.2004 gilt für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus jedoch § 4 WoFlV.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläutert: „Eine Abweichung von der Regelanrechnung zu einem Viertel ist nur dann zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Die Anrechnung von mehr als einem Viertel bis zur Hälfte kommt insbesondere bei besonders guten Lagen oder aufwändigen Balkon- oder Terrassengestaltungen in Betracht, die zu einem besonders hohen Wohnwert führen. Auch Abweichungen nach unten sind denkbar, etwa wenn ein Balkon auf Grund seiner Lage nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist (z.B. Hochparterrelage an stark befahrener Straßenkreuzung). “ Quelle: Bundesbaublatt Nr. 2, Februar 2004

 

Achtung: Wenn die Wohnfläche vor dem 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) berechnet worden, so bleibt es bei dieser Berechnung. Wenn nach dem 31.12.2003 bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Berechnung erforderlich machen, so ist die neue Berechnung nach der WoFlV durchzuführen.


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