Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Abwesenheit der Mieter/innen

Was Mieter/innen bei längerer Abwesenheit von ihrer Wohnung beachten sollten.

Mieter/innen sind zwar zur Zahlung der Miete verpflichtet, nicht aber dazu, die Wohnung auch tatsächlich zu bewohnen. Abwesenheit stellt keinen Verstoß gegen den Mietvertrag dar.

Allerdings müssen die Mieter/innen Vorkehrungen dafür treffen, dass ihre mietvertraglichen Verpflichtungen trotz Abwesenheit eingehalten werden. Dazu kann beispielsweise gehören, dass jemand für sie das Treppenhaus reinigt.

Außerdem dürfen die Mieter/innen ihre Obhutspflichten nicht vernachlässigen. Zu ihren Obhutspflichten gehört in diesem Zusammenhang, den Zutritt zur Wohnung durch Hinterlegung von Schlüsseln bei Nachbarn, Bekannten oder anderen Dritten iihrer Wahl zu ermöglichen, um Schäden abzuwenden. Die "Wohnungs-Sitter" sollten dann ca. zweimal pro Woche in der Wohnung nach dem Rechten sehen. Auf diese Weise können Schäden (z.B. das Einfrieren von Wasserrohren durch eine abgestellte Heizung) vermieden werden (P.S.: Heizungen sollten nach Möglichkeit bei Abwesenheit im Winter wenigstens auf Frostschutz gestellt werden).


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