Abnutzung
Aufgrund der normalen Abnutzung verschlechtert sich im Laufe der Jahre der Zustand einer Wohnung. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mieter sorgsam, also vertragsmäßig wie man sagt, mit der Mietwohnung umgeht. Daher müssen Mieter/innen auch nicht für die finanziellen Folgen dieser Abnutzung aufkommen (§ 538 BGB). Im Allgemeinen ist die normale Abnutzung durch den Mietzins abgegolten.
Was unter der normalen Abnutzung einer Mietwohnung genau zu verstehen ist, haben die Gerichte bereits in vielen Urteilen geklärt. So darf beispielsweise im Badezimmer (in normalem Ausmaß) gedübelt werden, ohne dass die Fliesen beim Auszug ersetzt werden müssen.
In Mietverträgen wird oftmals vereinbart, dass Renovierungsarbeiten in einem bestimmten Umfang von den Mieter/innen übernommen werden. Dies betrifft aber nur Schönheitsreparaturen, wie das Verspachteln von gebohrten Löchern in der Wand. Und dies auch nur bis zu einem bestimmten Geldbetrag.
Nicht zulässig sind hingegen Abreden, bei denen Mieter/innen durch den Mietvertrag verpflichtet werden, bei Auszug die gesamte Wohnung zu renovieren. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil (AZ.: VIII ZR 208/02) fest, dass Mieter/innen damit unzumutbar benachteiligt werden würden.






