Unwirksame Kautionsabrede
Amtsgericht
Neukölln
Urteil
Az. 7 C 254/01
Entscheidungsdatum
15.08.2001
Leitsätze
Eine Kautionsabrede ist nicht nur dann unwirksam, wenn im Mietvertrag eine andere Fälligkeit als in § 551 BGB (neue Fassung) bzw. § 550 B BGB (alte Fassung) vereinbart wurde, sondern auch dann, wenn in der Vereinbarung überhaupt keine Regelung zur Fälligkeit getroffen wurde.
Volltext der Entscheidung
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 292