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Unwirksame Kautionsabrede

Amtsgericht

Neukölln

Urteil

Az. 7 C 254/01

Entscheidungsdatum

15.08.2001

Leitsätze

Eine Kautionsabrede ist nicht nur dann unwirksam, wenn im Mietvertrag eine andere Fälligkeit als in § 551 BGB (neue Fassung) bzw. § 550 B BGB (alte Fassung) vereinbart wurde, sondern auch dann, wenn in der Vereinbarung überhaupt keine Regelung zur Fälligkeit getroffen wurde.

Volltext der Entscheidung

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 292