Umlagefähigkeit von Doormankosten als sonstige Betriebskosten
Landgericht
Berlin
Urteil
Az. 67 S 287/06
Entscheidungsdatum
03.01.2007
Leitsätze
Doormankosten können auch formularmäßig als sonstige Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden, wenn permanent die Gefahr besteht, dass sich unbefugte Personen Zutritt zu dem Gebäude verschaffen können und der Doorman für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung steht. Kann der Vermieter für die entsprechende Vereinbarung vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführen, steht ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zu.
Volltext der Entscheidung
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 323