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Umlagefähigkeit von Doormankosten als sonstige Betriebskosten

Landgericht

Berlin

Urteil

Az. 67 S 287/06

Entscheidungsdatum

03.01.2007

Leitsätze

Doormankosten können auch formularmäßig als sonstige Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden, wenn permanent die Gefahr besteht, dass sich unbefugte Personen Zutritt zu dem Gebäude verschaffen können und der Doorman für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung steht. Kann der Vermieter für die entsprechende Vereinbarung vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführen, steht ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zu.

Volltext der Entscheidung

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 323