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Spanneneinordnung von Terrazzo oder Fliesen als Bodenbelag

Landgericht

Berlin

Urteil

Az. 62 S 0444/2002

Entscheidungsdatum

18.08.2002

Leitsätze

Ein mit Terrazzo ausgelegter Küchenfußboden erfüllt nicht das Sondermerkmal "Fliesen als Bodenbelag" im Sinn der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels für Wohnungen in Berlin West. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Terrazzo neben Fliesen ausdrücklich nur in der Spanneneinordnung für die östlichen Bezirke aufgenommen wurde. Eine Gleichsetzung von Fliesen und Terrazzo in der Spanneneinordnung für die westlichen Bezirke ist ausdrücklich nicht erfolgt. Das AG Tempelhof-Kreuzberg ( - 13 C 353/01 - ) hatte Terrazzo als Fußbodenbelag mit Fliesen in der Küche gleichgesetzt.

Volltext der Entscheidung

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 294