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Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024

Amtsgericht

Neukölln

Urteil

Az. 13 C 257/25

Entscheidungsdatum

15.01.2026

Leitsätze

1. Ist die Küche einer Wohnung nur über einen der Wohnräume zu erreichen, liegt das Merkmal „Schlechter Schnitt (z. B. gefangenes Zimmer und/oder Durchgangszimmer)“ vor.

2. Die „Überdurchschnittliche ÖPNV-Anbindung und überdurchschnittliche Nahversorgung“ sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale des Berliner Mietspiegels 2024 und bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht zu berücksichtigen.

Volltext der Entscheidung

Die Vermieterin einer Wohnung in der Warthestraße in Neukölln verlangte von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieter machten unter anderem geltend, dass die Wohnung einen schlechten Schnitt aufweise, da die in einem eigenen Raum befindliche Küche nur über einen der Wohnräume erreichbar sei. Dieser Wohnraum könne daher nicht von einem Bewohner der Wohnung genutzt werden, der in seinem Raum ungestört sein wolle.

Dies sah das Amtsgericht ebenso. Eine andere rechtliche Bewertung sei lediglich dann möglich, wenn es sich um eine in einen Wohnraum integrierte Küchenzeile handle und somit eine „Wohnküche“ vorliege. Die Vermieterin meinte ferner, dass die Merkmalgruppe „Wohnumfeld“ positiv zu bewerten sei, weil in Neukölln die ÖPNV-Anbindung überdurchschnittlich sei, ebenso die Nahversorgung. Insoweit schloss sich jedoch das Amtsgericht Neukölln der Rechtsprechung der für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts Neukölln zuständigen Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin an: Die gute ÖPNV-Anbindung und Versorgungsinfrastruktur werde bereits bei der Wohnungslage abschließend berücksichtigt, im Übrigen sei eine überdurchschnittliche Anbindung an den ÖPNV für weite Teile des Berliner Stadtgebiets gegeben (LG Berlin II, Urteil vom 30. September 2025, AZ: 65 S 116/25, siehe Mieterecho 454). Die Klage der Vermieterin wurde abgewiesen.