Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024
Amtsgericht
Neukölln
Urteil
Az. 18 C 338/25
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Leitsätze
Fahrradständer mit Einschub für das Vorderrad im Hinterhof erfüllen nicht das positive Merkmal „Abschließbarer leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück (ausreichend dimensioniert)“.
Volltext der Entscheidung
Der Vermieter einer Wohnung in Neukölln verklagte seinen Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Er vertrat die Auffassung, dass die in dem verschlossenen Hinterhof befindlichen Fahrradständer zum Einschieben des Vorderrades wohnwerterhöhend zu berücksichtigen seien. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht Neukölln nicht, die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Es stellte klar, dass Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit nur dann als wohnwerterhöhendes Merkmal zu qualifizieren seien, wenn sie den gleichen Diebstahlschutz aufweisen wie ein abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn sich auf dem Grundstück Fahrradständer (Bügel) mit einer Anschlussmöglichkeit für den Rahmen des Fahrrads befänden. Bei den hier vorhandenen Einschubständern könne mit einem gewöhnlichen Schloss jedoch lediglich das Vorderrad gesichert werden, das übrige Fahrrad könne problemlos entwendet werden. Sie böten daher nicht denselben Schutz wie ein abschließbarer Fahrradabstellraum im Gebäude, der einen potentiellen Dieb zwingt, nicht nur die Haustüre zu überwinden, sondern zusätzlich auch noch das Schloss des Fahrradabstellraums. Ein wohnwerterhöhendes Merkmal läge daher nicht vor.