Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024
Landgericht
Berlin
Beschluss
Az. 63 S 49/26
Entscheidungsdatum
05.05.2026
Leitsätze
Das Merkmal „Lage im Seitenflügel oder Quergebäude bei verdichteter Bebauung“ liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn sich die Wohnung im 4. (obersten) Stockwerk des Seitenflügels oder Quergebäudes befindet.
Volltext der Entscheidung
Die Vermieterin und der Mieter einer im 4. Obergeschoss des Quergebäudes gelegenen Wohnung in Schöneberg stritten im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens unter anderem über das Vorliegen des Merkmals „Lage im Seitenflügel oder Quergebäude bei verdichteter Bebauung“. Die Vermieterin vertrat die Auffassung, dass dieses negative Merkmal im konkreten Fall nicht vorliege, weil die Wohnung im obersten Geschoss des Quergebäudes gelegen ist. Dieser Auffassung folgte das Landgericht Berlin in zweiter Instanz nicht und wies die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024 enthalte „typisierte abstrakt-generelle Merkmale im Rahmen eines abgestimmten Regelwerks, die zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der Spannen herangezogen werden können“. Der schlichte Verweis auf die Lage der Wohnung im obersten Stockwerk sei jedenfalls nicht geeignet, das Vorliegen des ansonsten unstreitigen negativen Merkmals zu verneinen. Die Mietspiegelkommission hätte auch eine andere Regelung treffen können, wonach etwa bei einer Lage im Seitenflügel oder Quergebäude bei verdichteter Bebauung die Wohnungen der obersten Etagen von dem negativen Merkmal ausgenommen sind. Das hat sie jedoch nicht getan. Vielmehr treffe der Berliner Mietspiegel 2024 eine Abgrenzung von Wohnungen in der Weise, dass grundsätzlich alle Wohnungen, die in einem Quergebäude oder Seitenflügel bei verdichteter Bebauung liegen, eine besondere Berücksichtigung mit diesem negativen Merkmal finden.