Mieterhöhung und Orientierungshilfe
Amtsgericht
Mitte
Urteil
Az. 11 C 5132/25
Entscheidungsdatum
22.07.2026
Leitsätze
1. Ein Fahrradabstellraum, der bei 42 Bewohnern lediglich Platz für maximal 15-16 Fahrräder bietet, ist nicht ausreichend dimensioniert.
2. Die Rykestraße (Prenzlauer Berg) liegt nicht in bevorzugter Citylage im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2024.
3. Ob der Vermieter Erstattung der Kosten eines außergerichtlichen Anwaltsschreibens verlangen könnte, wenn der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmt, ist zweifelhaft.
Volltext der Entscheidung
Die Mieterin einer Wohnung in der Rykestraße in Prenzlauer Berg stritt sich mit ihrem Vermieter über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens vom 14. April 2025, mit welchem dieser eine Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 93,14 Euro verlangte. Der Vermieter hatte behauptet, dass der vorhandene Fahrradabstellraum mit einer Größe von ca. fünfzehneinhalb Quadratmetern positiv zu bewerten sei und dass sich die Wohnung außerdem in "bevorzugter Citylage“ befände.
Das Amtsgericht Mitte verneinte beide Merkmale: Ein Fahrradabstellraum dieser Größe würde maximal 15-16 Fahrrädern Platz bieten, da pro Fahrrad mindestens 1 qm gerechnet werden müsse, um überhaupt noch rangieren zu können. Der Fahrradabstellraum sei daher angesichts der 42 Bewohner im Haus nicht ausreichend dimensioniert und folglich auch nicht wohnwerterhöhend. Soweit der Vermieter geltend gemacht hatte, dass es im Hof zusätzlich noch Fahrradständer gebe, waren diese nach Auffassung des Gerichts nicht zu berücksichtigen, da es sich nur um Ständer zum Einschieben des Vorderrades handelte.
Auch eine "bevorzugte Citylage“ verneinte das Gericht. Dieses Merkmal liege nur vor, wenn sich eine Wohnung zum Beispiel in der Nähe zum Kurfürstendamm, zum Potsdamer Platz oder zum Hackeschen Markt liege, gelte aber keineswegs für den gesamten Bezirk Prenzlauer Berg.
Mit dieser Bewertung ergab sich nach dem Berliner Mietspiegel ein Mietwert unterhalb der von der Mieterin bereits gezahlten Miete, weshalb die Klage des Vermieters abgewiesen wurde. Der Vermieter konnte auch mit seiner Forderung, ihm die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, nicht durchdringen. Die Richterin merkte in ihrem Urteil zu diesem Thema jedoch an, dass eine Mahnung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann überflüssig – und damit nicht erstattungsfähig – sei, wenn der Mieter wie hier die Meinung vertrete, keine Zustimmung zu schulden.Der Vermieter könne dann gleich Klage auf Zustimmung erheben.