Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei außer Kraft getretener Rechtsgrundlage
Amtsgericht
Schöneberg
Urteil
Az. 9 C 282/02
Entscheidungsdatum
14.10.2002
Leitsätze
Der Mieter ist zur Zustimmung zu einem Erhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB nur verpflichtet, wenn das Erhöhungsverlangen ausreichend begründet ist. Ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf eine außer Kraft getretene Rechtsgrundlage bezieht (in diesem Falle auf § 2 MHG) und in dem an Stelle der Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttokaltmiete die Zustimmung zu einer Nettokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten verlangt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Volltext der Entscheidung
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 298