Zum Hauptinhalt springen
Mietenmonster LogoBerliner MieterGemeinschaft Schriftzug

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bei außer Kraft getretener Rechtsgrundlage

Amtsgericht

Schöneberg

Urteil

Az. 9 C 282/02

Entscheidungsdatum

14.10.2002

Leitsätze

Der Mieter ist zur Zustimmung zu einem Erhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB nur verpflichtet, wenn das Erhöhungsverlangen ausreichend begründet ist. Ein Mieterhöhungsverlangen, das sich auf eine außer Kraft getretene Rechtsgrundlage bezieht (in diesem Falle auf § 2 MHG) und in dem an Stelle der Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttokaltmiete die Zustimmung zu einer Nettokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten verlangt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht.

Volltext der Entscheidung

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 298