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Kosten einer "Terrorversicherung"

Oberlandesgericht

Stuttgart

Urteil

Az. 13 U 145/06

Entscheidungsdatum

14.02.2007

Leitsätze

Die Kosten einer sogenannten "Terrorversicherung" können auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind. Eine besondere Gefährdung des vermieteten Wohnhauses ist nicht erforderlich.

Volltext der Entscheidung

Das OLG Stuttgart vertrat die Ansicht, dass auch eine sogenannte "Terrorversicherung" zu den umlagefähigen Kosten einer Sachversicherung gehören. Dies solle auch dann gelten, wenn die Versicherung erst nachträglich im Anschluss an die Begründung des Mietvertrags geschlossen wird. Eine sogenannte Terrorversicherung falle unter den Begriff der Sachversicherung, weil durch sie in erster Linie die Gebäudesubstanz versichert werde. Auf die Frage der konkreten Gefährdung des Objekts komme es dabei nicht entscheidend an, weil sich eine geringere Gefährdung des Gebäudes im Allgemeinen in der Höhe der Prämie ausdrücken werde. (Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 323